Erst kürzlich habe ich darauf hingewiesen, dass für die Versendung von Werbung per E-Mail die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers notwendig ist. Auch dass diese Einwilligung ausdrücklich erteilt werden muss, hatte ich erwähnt. Wie das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 10.08.2010 – Az. 312 O 25/10 – noch einmal bestätigte, muss diese Einwilligung aber auch gesondert erklärt werden.

Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war der folgende: Ein großes in Hamburg ansässiges Verlagshaus hatte ein Gewinnspiel veranstaltet, welches die folgenden Klauseln enthielt:

1. Ja, ich möchte meine Gewinnchancen nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass (…) und (…) mich künftig per Telefon oder E-Mail über interessante Angebote informieren.

2. Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.

3. Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und verwenden (…) und (…) auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren. (Falls Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse […] jederzeit widersprechen.

Diese drei Punkte wurden nur mit einem einzigen Kreuzchen genehmigt oder abgelehnt. Für die Teilnehmer des Gewinnspiels bestand also nicht die Möglichkeit, einen oder mehrere Punkte abzuwählen. Es konnten nur alle bestätigt oder abgelehnt werden. Letzteres führte dann dazu, dass eine Teilnahme am Gewinnspiel nicht möglich war.

Diese Vorgehensweise hielt die Verbraucherzentrale für wettbewerbswidrig, klagte und das Landgericht Hamburg verurteilte den Verlag zum Unterlassen. Dabei stützten sich die Hamburger Richter auf die ständige Rechtssprechung des BGH, insbesondere auf das sogenannte Payback-Urteil vom 16.07.2008 – Az. VIII ZR 348/06 -. Darin ist eindeutig geregelt, dass eine sogenannte Opt-Out-Option, also die Möglichkeit der Zusendung von Werbung zu widersprechen nicht ausreichend ist und eine Einwilligung ganz spezifisch und einzeln zu erfolgen hat. Dies folge aus der Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie 2002/58/EG

Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.

Die obersten dt. Richter folgerten daraus:

Die Formulierung „spezifische Angabe“ macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist.

Fazit

Wenn Sie also ein Gewinnspiel veranstalten, sei es nun im Internet oder auch auf andere Weise, und dieses nutzen wollen, um von Ihren Kunden und den anderen daran teilnehmenden Personen die Zustimmung zur Übersendung von Werbung per E-Mail (dazu gehören auch Newsletter) einzuholen, achten Sie bitte zwingend darauf, dass hier eine gesonderte Erklärung abgegeben wird.

Fehlt es an einer solchen spezifischen Einwilligung ist jede übersendete E-Mail ein Verstoß gegen das UWG und daher abmahnfähig. Wenn Sie sich nicht sicher sind: Rufen Sie uns gern an, wir besprechen die Formulierungen mit Ihnen!