Erneute Änderung der Widerrufsbelehrung notwendig
Allgemein Dezember 2nd, 2010Nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 03.09.2010 – Az. C-489/07 – Grundsätzliches zum Thema des Wertersatzes beim Käufen im Fernabsatz entschieden hatte, ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, hier Nachbesserungen zu den erst seit 11. Juni 2010 geltenden Regelungen zu erlassen. Den dazu erstellten Gesetzesentwurf veröffentlichte das zuständige Ministerium am gestrigen Mittwoch.
Durch dieses Gesetz werden im BGB hinter § 312 d die §§ 312 e und f eingefügt. Diese regeln dann genau, wann und für welche Fälle der Verbraucher Wertersatz zu leisten hat, wenn er einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag widerruft.
Wörtlich heißt es dazu im Gesetzesentwurf:
Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschränkt. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Für alle Betreiber eines Online-Shops bedeutet dies, dass die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden muss. Die dazu im EGBGB vorliegende Widerrufsbelehrung wird ebenfalls entsprechend angepasst und kann dann von Ihnen verwendet werden.
Wann genau dieses Gesetz in Kraft treten wird, können wir Ihnen noch nicht mitteilen, da im Entwurf nur geregelt ist, es trete am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Wir halten Sie diesbezüglich natürlich gern auf dem laufenden. Sprechen Sie uns gern schon vorab an!
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