Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht August 25th, 2010Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume – also zum Beispiel von Ladenlokalen, Kaufhäusern, Tankstellen, Gaststätten und Bankfilialen – mit Videokameras ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt; § 6b Abs. 1 BDSG erlaubt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume unter bestimmten Voraussetzungen. Für nicht-öffentliche Arbeitsräume sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes allerdings nicht anwendbar.
Rechtsunsicherheit
Daraus folgte eine mittlerweile seit Jahren andauernde Rechtsunsicherheit beim Datenschutz am Arbeitsplatz. Für die Videoüberwachung von Lagerhallen, Büro- und Pausenräumen hat bisher allein die Rechtsprechung eigene und nicht immer ganz einheitliche Grundsätze entwickelt. Heute beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, um dieser Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken und den Datenschutz von Arbeitnehmern zu stärken.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es Arbeitgebern beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erlaubt eine heimliche Videoüberwachung durchzuführen:
- Bestehen eines konkreten Verdachts strafbaren Handelns oder einer anderen schweren Verfehlung
- Weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts sind ausgeschöpft
- Die verdeckte Videoüberwachung stellt praktisch das einzige verbleibende Mittel dar
- Insgesamt ist die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig
Der Gesetzesentwurf
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung verbietet die heimliche Videoüberwachung komplett. Nur die offene Videoüberwachung bleibt auch weiterhin erlaubt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar würdigte den Gesetzentwurf in der ARD deshalb als „wesentliche Verbesserung“. Es schütze Arbeitnehmer „vor übermäßiger Überwachung und Bespitzelung“. Gleichzeitig erhielten die Arbeitgeber Rechtssicherheit und müssten nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone agieren.
Daten aus sozialen Netzwerken
Weiter verbietet es der Gesetzesentwurfs Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken zu verwerten. Davon unberührt bleiben solche Seiten, die gerade für den Bewerbungsprozess eingerichtet worden sind. Die allgemeine Internetrecherche (über Google, Yahoo, Bing, etc.) zu einem Kandidaten bleibt weiterhin möglich. Die im Internet allgemein zugänglichen Informationen können vom Arbeitgeber genutzt werden.
Gesundheitstest
Bisher war ebenfalls umstritten, inwieweit und unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Gesundheitstest vom Arbeitgeber gefordert werden darf. Hier versucht der Gesetzesentwurf eine Interessengerechte Lösung zu finden. Danach erhält der Arbeitgeber nur die ärztliche Bescheinigung, ob ein Bewerber die Tätigkeit ausüben kann oder nicht. Allein der Arbeitnehmer erhält die detaillierte Auswertung des Tests.
Fazit
Spätestens nach den datenschutzrechtlichen Skandalen bei Lidl, der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom war eine klare Gesetzeslage und der Schutz vor Überwachung und Bespitzelung am Arbeitsplatz längst überfällig.
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