ist der Inhalt des Urteils des AG München vom 23.11.2011 – Az. 142 C 2564/11, auf welches der Kollege Dosch in seinem Blog aufmerksam macht.

Warum bemerkenswert? Nun es handelt sich, wie kann es anders sein, um ein Urteil in einer Filesharing-Sache. Die Beklagte, eine schon betagte Dame, soll sich einen sehr gewalttätigen Hooligan-Film heruntergeladen haben. Das war angeblich im Januar 2010. Dumm nur, dass die Dame ihren einzigen Rechner bereits im Jahr zuvor verkauft hatte.

Ja, Sie haben richtig gelesen, die alte Dame hatte gar keinen Rechner mehr, mit dem Sie den Film hätte herunterladen und dann wieder zum Upload hätte bereitstellen können. Ja, ein Internetanschluss war noch vorhanden. Dies aber nur, weil der Provider seine Kundin nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlassen wollte.

Ich möchte mich hier zum tatsächlichen Inhalt des Urteils – welcher in meinen Augen für sich selbst spricht – nicht weiter äußern, sondern auf einen Punkt hinweisen, der im Zusammenhang mit einem meiner letzten Artikel und dem Thema Fliegender Gerichtsstand steht. Wer meine Artikel kennt wird schon festgestellt haben, dass ich nicht wirklich ein Fan dieses Rechtsinstitutes bin. Und dieses Urteil zeigt sehr schön den Grund:

Die Parteien des Rechtsstreits sind beide in Berlin ansässig. Das heißt, dass für die Verhandlung beide Rechtsanwälte und im Zweifel auch die Beklagte in Person zum Termin eine 600 km lange An- und Abreise auf sich nehmen mussten. Eine wirkliche Verbindung zu München gibt es außer der etwas fragwürdigen Auslegung des Begriffs „Tatort“ im § 32 ZPO durch die Klägervertreter nicht. Das Amtsgericht München wurde also von den Klägern nur deshalb ausgewählt, weil man davon ausgehen durfte, dass man dort eine für sich günstige Entscheidung erlangen könnte.

Dies ist in meinen Augen ein eindeutiger Verstoß gegen das Willkürverbot und das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dieses Urteil ist also ein Grund mehr zu hoffen, dass der BGH tatsächlich, so wie es in dem Urteil vom 02.03.2010 – Az. VI ZR 23/09 anklang, in diesem Zusammenhang rechtsbildend eingreift.