Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Streitigkeiten
Internetrecht, IT-Recht, Urheberrecht November 30th, 2010Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 21.8.2009, (Az. 31 C1141/09) ein Urteil gefällt, welches ich sehr begrüße. Darin wurde entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtlichen Streitigkeiten auf Grund von Filesharing nicht gilt.
Grundsätzlich hat der Beklagte seinen Gerichtsstand nach § 12 ZPO an seinem Wohnort. Neben diesem allgemeinen Gerichtsstand gibt es besondere Gerichtsstände, unter anderen auch den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung aus § 32 ZPO. Dieser regelt:
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung gegangen ist.
Diesen Paragraphen machten sich in viele abmahnende Rechtsanwälte zu Nutzen, in dem sie Klagen gegen Urheberrechtsverletzer an den Gerichten anhängig machten, die ihnen genehm waren. Sei es aufgrund der örtlichen Nähe zum Kanzleisitz, oder aber auch wegen der bislang durch das Gericht getroffenen Entscheidungen in Urheberrechtssachen. Dieser Vorgehensweise erteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit oben genannten Urteil eine klare Absage.
Der fliegende Gerichtsstand wurde von den Kollegen meist damit begründet, dass die vom Urheberrechtsverletzer begangene Handlung dazu führte, dass ihr Erfolg, nämlich in die Verbreitung der illegal eingestellten Dateien, zu einer bundesweiten Verbreitung führte und damit der Erfolg der Handlung auch überall, das heißt an jedem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland eintrat.
Diese Einsicht stützten sie auf die entsprechenden Rechtsprechung des BGH zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Presseerzeugnisse. Allerdings stellt diese Rechtssprechung ausdrücklich darauf ab, dass der Ort des Erfolgseintritts einer Handlung einen Gerichtsstand nach § 32 ZPO nur dann begründen kann, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollende.
Ein solcher Fall, so das Amtsgericht Frankfurt sei aber im Falle einer Urheberrechtsverletzungen durch im Internet gerade nicht gegeben. Denn schon allein das Einstellen der Dateien in das Filesharingnetzwerk vollendet die Verletzungshandlung, die Verbreitung des Werkes. Somit fallen hier die Verletzungshandlung und der Handlungserfolg zusammen, so das Gericht. Deshalb könnte der weitere Erfolgseintritt der Handlung an einem anderen Ort keinen weiteren besonderen Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründen. Daher sei bei Urheberrechtsverletzungen in diesen Fällen der Verletzer an seinem allgemeinen Gerichtsstand nach § 12 ZPO zu verklagen.
Fazit
Lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass die Kollegen in den Abmahnungen ständig von anderen und ihnen gewogenen Gerichten sprechen. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist durchaus nicht so eindeutig gegeben, wie die Kollegen es gern hätten.
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