Kündigungsgrund ‚private Internetnutzung‘
Arbeitsrecht, Internetrecht Juli 23rd, 2010Für die fristlose Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes, § 626 Abs. 1 BGB. Wenn während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt wird, obwohl ein ausdrückliches Verbot besteht oder der Arbeitnehmer bereits wegen privater Internetnutzung abgemahnt worden ist, liegt ein solcher Kündigungsgrund vor (LAG Nürnberg, CR 2006).
Kündigung obwohl die Internetnutzung erlaubt ist?
Überraschenderweise kann ein Arbeitnehmer aber auch dann wegen privater Internetnutzung gekündigt werden, wenn ihm die private Internetnutzung erlaubt worden ist. Dies hängt mit der Art der Nutzung zusammen. Lädt der Arbeitnehmer etwa Dateien strafbaren oder pornographischen Inhalts herunter, sehen die Gerichte darin eine Störung des Vertrauensbereichs, nicht zuletzt wegen einer möglichen Rufschädigung des Unternehmens. Deshalb liegt darin regelmäßig ein Kündigungsgrund.
Aber auch in dem Herunterladen erheblicher Datenmengen auf das Datensystem des Unternehmens liegt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Das gleiche gilt für den Fall, dass dem Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen und wenn der Arbeitnehmer durch das viele Surfen im Internet seine geschuldete Arbeit nicht schafft. Bei einem derart ausschweifenden Surfverhalten müsse dem Arbeitnehmer nämlich bewusst sein, dass dieses nicht von der Einwilligung des Arbeitgebers gedeckt ist.
Empfehlung
Für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten klare Regeln im Unternehmen eingeführt werden. Der Rechtsanwalt hat das fachliche Know-how hier maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.
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