Angeregt durch eine Diskussion in einem Internetforum habe ich mich noch einmal mit der Frage beschäftigt, wie lange man eigentlich an eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung (egal ob im Urheberrecht oder im gewerblichen Rechtsschutz) gebunden ist.

Dafür ist es notwendig, dass wir uns einmal ansehen, was eine Unterlassungserklärung im rechtlichen Sinne überhaupt ist. Der Abgemahnt verpflichtet sich gegenüber dem Rechteinhaber zu einem bestimmten Unterlassen und zur Zahlung einer Strafe, wenn ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt. Geschlossen wird die Vereinbarung mit der Annahme der Erklärung durch die Rechteinhaber.

Laufzeit des Vertrages

Das gegenseitige Versprechen von Rechten und Verpflichtungen ist schlicht und ergreifend ein Vertrag. Die Frage ist also, wie lange ich an diesen Vertrag gebunden bin. Hier gilt der alte Grundsatz pacta sunt servanta. Und dies gilt solange, bis der Vertrag beendet ist. Verträge können durch die unterschiedlichsten Umstände beendet werden:

  • Kündigung,
  • Anfechtung,
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage,
  • die Aufhebung des Vertrags,
  • der Eintritt einer auflösenden Bedingung (vor allem im Wettbewerbsrecht),

Solange aber ein solcher Fall nicht eintritt, ist der Abgemahnte an diese Unterlassungserklärung gebunden. Ohne Wenn und Aber!

Durchsetzung der Vertragsstrafe

Eine andere Frage ist dann die der Dauer der Durchsetzbarkeit der Vertragsstrafe, wenn es zu einer Verletzung der Unterlassungsverpflichtung gekommen ist. Dieser Anspruch beruht auf einem Vertrag, wie wir gerade festgestellt haben. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch der allgemeinen Verjährung unterliegt. Und diese ist geregelt § 195 BGB und beginnt mit der Entstehung des Anspruches oder beim Fehlen von Fahrlässigkeit mit der Kenntnisnahme des Rechteinhabers und läuft dann drei Jahre.

Fazit

Die Unterlassungserklärung ist also im Zweifel (je nach Ihrem Alter) viel länger gültig als die vielerorts zu lesenden 30 Jahre. Nämlich so lange, bis der Vertrag den Sie mit der Unterzeichnung begründen, besteht. Sie sollten sich also vorher wirklich sehr gut überlegen, was Sie da unterschreiben!