Das Landgericht München I (Urteil vom 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass eine automatisierte Antwort auf E-Mails an die im Impressum angegebene Adresse eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5a UWG darstellt.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, diese aber nicht tatsächlich zur Kommunikation nutzen. Anbieter, die stattdessen automatisierte Antworten versenden und auf alternative Kontaktwege verweisen, setzen sich dem Risiko von Abmahnungen und Wettbewerbsverfahren aus.
1. Hintergrund des Falls
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen bekannten Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit.
✔ Was war passiert?
- Das Unternehmen hatte in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben.
- Nutzer, die diese Adresse kontaktierten, erhielten eine automatische Antwort, die auf alternative Kontaktmöglichkeiten wie ein Kontaktformular verwies.
✔ Was entschied das Gericht?
- Eine Impressumspflichtige E-Mail-Adresse muss eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
- Automatisierte Antworten ohne Möglichkeit der direkten Kommunikation verstoßen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).
- Das Unternehmen täuschte durch eine nicht funktionale E-Mail-Adresse eine scheinbare Erreichbarkeit vor.
Das Gericht betonte, dass eine tatsächliche Erreichbarkeit per E-Mail auch im Jahr 2025 unverzichtbar bleibt.
2. Warum ist eine echte E-Mail-Erreichbarkeit Pflicht?
Laut § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) muss ein Impressum eine E-Mail-Adresse enthalten, die direkte und schnelle Kommunikation ermöglicht. Diese Regelung basiert auf Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG.
Die wichtigsten Anforderungen an eine zulässige E-Mail-Adresse im Impressum sind:
✔ Unmittelbare Kommunikation
- Es muss möglich sein, ohne Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien Anfragen zu senden.
- Kein Verweis auf alternative Kontaktwege wie Formulare oder Chatbots.
✔ Kein automatisierter Abweisungsmechanismus
- E-Mails müssen tatsächlich bearbeitet und beantwortet werden.
- Eine automatische Antwort, die auf andere Kanäle verweist, ist unzulässig.
✔ Schnelle Erreichbarkeit für rechtliche Hinweise
- Die E-Mail-Adresse dient auch dazu, Unternehmen auf Rechtsverstöße oder Probleme aufmerksam zu machen.
- Anbieter müssen sicherstellen, dass eingehende Nachrichten zeitnah bearbeitet werden.
3. Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen, die ihre Impressumspflichten nicht erfüllen, setzen sich erheblichen rechtlichen Risiken aus:
🚨 Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen
- Verstöße gegen § 5 DDG können zu Unterlassungsklagen führen.
⚖ Bußgelder und Schadensersatzforderungen
- Verstöße gegen die Impressumspflicht sind ein wettbewerbswidriges Verhalten und können geahndet werden.
📌 Vertrauensverlust bei Kunden und Partnern
- Eine unzureichende Erreichbarkeit per E-Mail kann das Vertrauen in das Unternehmen schädigen.
4. Was Unternehmen jetzt tun müssen
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre E-Mail-Kommunikation den gesetzlichen Anforderungen entspricht:
✔ Funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum: Es muss eine echte Kontaktmöglichkeit bestehen, die auch aktiv genutzt wird.
✔ Kein automatischer Abweisungsmechanismus: Eingehende Nachrichten dürfen nicht automatisiert auf andere Kanäle verwiesen werden.
✔ Schnelle Bearbeitung von Anfragen: Unternehmen sollten sicherstellen, dass E-Mails zeitnah und sachgerecht beantwortet werden.
✔ Alternativen als Zusatz, nicht als Ersatz: Unternehmen können weitere Kontaktwege anbieten, dürfen aber die E-Mail-Kommunikation nicht vollständig ausschließen.
Fazit: Impressumspflichten müssen ernst genommen werden
Das Urteil des LG München zeigt, dass Unternehmen ihre gesetzlichen Informationspflichten im Impressum nicht umgehen können. Eine E-Mail-Adresse, die keine echte Kommunikation ermöglicht, verstößt gegen d