Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 33 O 3721/24) entschieden, dass eine automatisierte Antwort-E-Mail auf eine Anfrage an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG darstellt. Das Urteil setzt ein klares Zeichen für die Pflichten zur elektronischen Erreichbarkeit von Diensteanbietern im Internet.
Der Fall: Scheinbare Erreichbarkeit als Hürde
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen bekannten Anbieter für Performance- und Cybersicherheitslösungen. Der Anbieter hatte auf seiner Website im Impressum eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben. Wer jedoch eine Nachricht an diese Adresse sendete, erhielt lediglich eine automatisierte Antwort mit dem Hinweis, dass die Anfrage nicht bearbeitet werde und stattdessen andere Kanäle – wie ein Kontaktformular – zu nutzen seien.
Das Gericht stellte sich klar auf die Seite der Wettbewerbszentrale: Eine solche Praxis verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur einfachen und unmittelbaren Kontaktaufnahme per E-Mail.
Rechtliche Grundlage: § 5 DDG und E-Commerce-Richtlinie
Das Urteil basiert auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das seinerseits Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzt. Danach muss ein Diensteanbieter im Impressum eine elektronische Adresse zur Verfügung stellen, die eine schnelle und direkte Kommunikation ermöglicht.
Wesentlich ist: Diese Adresse darf nicht nur formal existieren – sie muss tatsächlich funktional sein. Das bedeutet, dass Nutzer auf diesem Weg auch tatsächlich mit dem Anbieter in Kontakt treten und eine individuelle Reaktion erwarten können. Eine automatisierte Standardantwort mit dem Hinweis auf alternative Kontaktmöglichkeiten reicht nicht aus.
Irreführung durch Unterlassen
Nach Auffassung des Gerichts liegt hier eine Irreführung durch Unterlassen vor. Die Angabe der E-Mail-Adresse suggeriert eine echte Erreichbarkeit, die in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Nutzer werden so in die Irre geführt – mit der Folge, dass sie entweder aufgeben oder gezwungen werden, alternative und möglicherweise umständlichere Kontaktwege zu beschreiten.
Diese Praxis widerspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, der E-Mail als unkompliziertes und direktes Kommunikationsmittel ausdrücklich favorisiert. Auch ein verändertes Kommunikationsverhalten – etwa durch vermehrte Nutzung von Kontaktformularen oder Chatbots – rechtfertigt keine Einschränkungen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil erinnert daran, dass Unternehmen weiterhin zur vollständigen und funktionierenden Anbieterkennzeichnung verpflichtet sind. Die E-Mail ist auch 2025 ein zentrales Element der digitalen Kommunikation – insbesondere für Beschwerden, Hinweise auf Rechtsverstöße oder Anfragen von Behörden, Verbrauchern und Wettbewerbern.
Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum angibt, muss sicherstellen, dass Nachrichten darüber nicht nur empfangen, sondern auch individuell bearbeitet werden. Automatisierte Antworten, die auf andere Kanäle verweisen, genügen nicht – sie können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
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