Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 44 O 16944/23) entschieden, dass ein Online-Coaching-Vertrag über Kryptowährungen nichtig ist, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt. Die Klägerin erhält ihr Geld zurück – ein wegweisendes Urteil mit Signalwirkung für Coaching-Plattformen und digitale Bildungsangebote.
Der Fall: Überrumpelung durch vermeintliche Finanzexperten
Eine erwerbslose Frau war durch Werbung in sozialen Netzwerken auf ein Online-Coaching-Angebot aufmerksam geworden. In der Werbung wurden schnelle Erfolge im Bereich Kryptowährungen und E-Commerce in Aussicht gestellt. Nach einem Online-Gespräch mit einem angeblichen Finanzexperten schloss sie einen Vertrag über 1.500 Euro ab. Kurze Zeit später fühlte sich die Frau getäuscht und wollte sich vom Vertrag lösen.
Die Plattformbetreiberin sah das anders. Sie argumentierte, die Klägerin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen und sei damit rechtlich wie eine Unternehmerin zu behandeln – das FernUSG greife daher nicht. Zudem habe die Klägerin aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.
Gericht: Vertrag ist nichtig – keine Zulassung, kein Coaching
Das LG München I folgte der Argumentation der Beklagten nicht. Vielmehr stellte das Gericht klar: Es handelte sich eindeutig um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG. Für solche Angebote ist eine behördliche Zulassung zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Existenzgründer ist.
Das Coaching-Programm sei nicht durch eine staatliche Stelle geprüft worden. Gerade weil bei Online-Angeboten persönliche Beratung und Qualitätskontrolle fehlen, sei der Schutz durch das FernUSG besonders wichtig. Die wirtschaftlich prekäre Lage der Klägerin mache ihre Schutzbedürftigkeit noch offensichtlicher – auch dann, wenn sie die Maßnahme zur beruflichen Neuorientierung gebucht habe.
Das Ergebnis: Der Vertrag ist nichtig, die Klägerin erhält 1.500 Euro zurück. Ein zusätzlicher Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen des Umgangs mit ihren Daten wurde vom Gericht abgelehnt.
Bedeutung des Urteils für die Coaching-Branche
Das Urteil des LG München I macht deutlich: Wer kostenpflichtige Online-Schulungen, Coachings oder Trainings im Fernunterrichtsformat anbietet, braucht eine offizielle Zulassung nach dem FernUSG. Ohne diese Zulassung ist der Vertrag nichtig – die Teilnehmer können ihr Geld zurückverlangen.
Auch Gründer, Selbstständige oder Menschen in beruflicher Umorientierung genießen den Schutz des Gesetzes. Ein pauschaler Ausschluss aufgrund eines behaupteten Unternehmertums greift nicht. Anbieter von Online-Coachings sollten ihre Geschäftsmodelle dringend rechtlich prüfen lassen – insbesondere, wenn automatisierte Verkaufsprozesse und digitale Funnel-Strategien zum Einsatz kommen.
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