Man darf gespannt bleiben
Internetrecht, IT-Recht, Telekommunikationsrecht August 2nd, 2016Gerade in den dem IT-Recht zugehörigen Bereichen gibt es ständig Änderungen. Am 27.07.2016 ist nun das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ (BGBl. 2016 Teil I, 1766, (1767)) in Kraft getreten. Eine der wohl wesentlichsten Änderungen in diesem Gesetz ist die Änderung des § 8 III TMG. Darin werden die Betreiber offener WLANs den Access Providern gleich gestellt. In ihrer neuen Fassung lautet die Vorschrift jetzt
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
Ein Haftungsausschluss für diese Anbieter nach Abs. 3 ist damit aber leider ausdrücklich nicht normiert worden. In der Bundestagsdrucksache 18/6745, Seite 10, in welcher man den Entwurf für das Gesetz nachlesen kann, war noch ein neuer Abs. 4 vorgesehen, der da lautete
Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Da die Gerichte aber an den Inhalt der Bundestagsdrucksachen und die Gesetzesbegründungen nicht gebunden sind, bleibt abzuwarten, wie diese die neue Vorschrift anwenden. Schützenhilfe könnte es vom EuGH geben, der sich ebenfalls mit der Frage der Haftung der Anbieter beschäftigen muss. Wie der EU-Generalanwalt die Angelegenheit beurteilt, kann man in seiner Stellungnahme lesen.
Simone Winkler
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
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