Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfeststellung: Voraussetzung für die Durchsetzung von DSGVO-Auskunftsrechten

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2023, Az. 1 K 227/22) hat entschieden, dass eine betroffene Person ihre Identität zweifelsfrei nachweisen muss, wenn sie eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt.

Dieses Urteil unterstreicht die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person, wenn es um die Identitätsfeststellung geht. Datenschutzbehörden und datenverarbeitende Stellen dürfen eine Identitätsprüfung verlangen, bevor sie personenbezogene Daten herausgeben.

Hintergrund: Warum ist eine Identitätsfeststellung erforderlich?

Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von einer verantwortlichen Stelle eine Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Gleichzeitig verpflichtet Art. 12 Abs. 6 DSGVO die datenverarbeitende Stelle, zusätzliche Identitätsnachweise anzufordern, wenn begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen.

Dies soll verhindern, dass unbefugte Dritte Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Gerade im Bereich von hochsensiblen Informationen – etwa Bankdaten, Gesundheitsdaten oder Kundendaten von Online-Diensten – ist eine Identitätsprüfung essenziell.

Das VG Berlin bestätigt mit seinem Beschluss, dass eine Auskunftserteilung erst erfolgen darf, wenn die Identität der anfragenden Person zweifelsfrei feststeht.

Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Identitätsprüfung

Die DSGVO sieht ausdrücklich vor, dass eine betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet ist, wenn es um die Feststellung ihrer Identität geht. Das bedeutet:

✔ Zusätzliche Identitätsnachweise sind zulässig

  • Einfache E-Mail-Anfragen ohne Verifizierung reichen oft nicht aus.
  • Behörden und Unternehmen dürfen eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments verlangen, wenn Zweifel an der Identität bestehen.

✔ Datenschutzrechtliche Abwägung zwischen Sicherheit und Aufwand

  • Die Identitätsprüfung muss verhältnismäßig sein.
  • Unternehmen dürfen nicht pauschal überzogene Nachweise fordern, müssen aber sicherstellen, dass Daten nicht an Unbefugte herausgegeben werden.

✔ Weigerung zur Mitwirkung führt zur Ablehnung der Auskunft

  • Wer sich weigert, eine ausreichende Identitätsprüfung zu durchlaufen, kann keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erzwingen.
  • Dies ist ein entscheidender Punkt des Urteils: Ohne Identitätsnachweis besteht kein Anspruch auf Datenauskunft.

Was bedeutet das für Datenschutz-Anfragen?

Das Urteil des VG Berlin stärkt die Position von datenverarbeitenden Unternehmen und Behörden, indem es klarstellt, dass:

  • Keine automatische Verpflichtung zur Auskunft besteht, wenn die Identität des Antragstellers unklar ist.
  • Zusätzliche Nachweise zulässig sind, wenn Zweifel an der Identität bestehen.
  • Betroffene Personen aktiv mitwirken müssen, wenn sie Auskunft über ihre Daten erhalten wollen.

Wer eine Datenschutz-Anfrage stellt, sollte daher direkt geeignete Nachweise mitschicken, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.

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