Nutzung von Meldedaten für die Krebsfrüherkennung

Die Krebsfrüherkennung ist ein wichtiger Baustein des Gesundheitswesens, um Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und erfolgreich zu behandeln. Dazu werden Frauen ab 50 Jahren alle zwei Jahre eingeladen, am Mammographie-Screening-Programm teilzunehmen. Doch immer wieder stellen Betroffene an die LDI NRW die Frage, ob die Nutzung ihrer Meldedaten für diese Einladungen rechtmäßig ist.

Rechtliche Grundlage der Datenverarbeitung

Die Einladungen zum Mammographie-Screening basieren auf einer klaren gesetzlichen Grundlage. Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen im Überblick:

  • Sozialgesetzbuch (§ 25a SGB V): Es schreibt vor, dass organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden sollen.
  • Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL): Sie regelt, dass eine Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Einladungen versendet.
  • Landeskrebsregistergesetz NRW (LKRG NRW): Es erlaubt der Zentralen Stelle, die erforderlichen personenbezogenen Daten direkt bei den Meldebehörden zu erheben.

Für die Übermittlung der Meldedaten ist keine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ist ebenfalls nicht möglich.

Welche Daten werden übermittelt?

Laut Meldedatenübermittlungsverordnung NRW (MeldDÜV NRW) übermitteln die Meldebehörden jeden Monat folgende Daten der Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht, aber das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

  • Familienname
  • Frühere Familiennamen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Aktuelle Anschrift
  • Bedingter Sperrvermerk (nach § 52 Bundesmeldegesetz)

Die Übermittlung erfolgt automatisiert und dient ausschließlich dem Versand der Einladungen zur Krebsfrüherkennung.

Ausnahmen: Wann erfolgt keine Datenübermittlung?

Eine Datenübermittlung an die Zentrale Stelle unterbleibt nur, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist. Diese wird nur in besonderen Fällen gewährt, etwa wenn:

  • eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit der betroffenen Person besteht,
  • ähnliche schutzwürdige Interessen betroffen sind.

Betroffene können eine solche Sperre bei ihrer Meldebehörde beantragen, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Fazit: Gesetzlich geregelte Nutzung der Meldedaten

Die Nutzung von Einwohnermeldedaten für das Mammographie-Screening erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage. Sie dient dem Ziel, die Teilnahme an der Krebsfrüherkennung zu fördern und so die Gesundheit der Bevölkerung zu stärken. Eine Einwilligung der Betroffenen ist hierfür nicht erforderlich, und ein Widerspruch ist nicht möglich.

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