OLG Köln: Wirtschaftsauskunfteien müssen erledigte Forderungen zeitnah löschen

Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Informationen über erledigte Forderungen nicht länger speichern dürfen, wenn diese auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten. Das Urteil stärkt die Rechte betroffener Personen im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Wirtschaftsauskunft.

Hintergrund: Löschungspflicht trotz Erledigung der Forderung

Der Kläger hatte sich gegen die fortdauernde Speicherung von Informationen über drei erledigte Forderungen durch eine Wirtschaftsauskunftei gewehrt. Obwohl alle Forderungen längst beglichen waren, blieben die Einträge über Jahre hinweg aktiv. Erst nach Ablauf der alten Dreijahresfrist wurden sie gelöscht – teils nur aufgrund neuer Verhaltensregeln.

Der Kläger forderte immateriellen Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes. Das Landgericht Bonn hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Köln gab der Berufung nun teilweise statt und sprach dem Kläger 500 € Schadensersatz zu.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Zentrale Grundlage der Entscheidung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein „berechtigtes Interesse“ stützt. Das Gericht betont jedoch, dass nach vollständiger Begleichung einer Forderung kein legitimes Interesse mehr besteht, diese weiter zu speichern.

Besonders relevant: Die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach auch Einträge im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden müssen, sobald der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, gilt laut Gericht sinngemäß auch für private Wirtschaftsauskunfteien. Dies selbst dann, wenn die Information nicht direkt aus dem öffentlichen Register stammt.

Keine Rechtfertigung durch interne Statistiken

Die Beklagte hatte argumentiert, dass Personen mit früheren Zahlungsstörungen auch langfristig ein höheres Ausfallrisiko darstellten. Dies sei empirisch belegt. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: Gesetzliche Vorgaben und Datenschutz-Grundrechte seien vorrangig. Interne Risikoanalysen können die gesetzlichen Speichergrenzen nicht aufweichen.

Verhaltensregeln und Score-Übermittlung reichen nicht als Entlastung

Auch die Berufung auf neue, genehmigte Verhaltensregeln half der Beklagten nicht. Solche Regeln hätten keine Erlaubniswirkung. Zudem hatte die Beklagte die Scorewerte – basierend auf den Altdaten – an Dritte übermittelt. Dadurch sei der Ruf des Klägers geschädigt worden, was einen immateriellen Schaden begründe.

Fazit: DSGVO setzt klare Grenzen für Datenverarbeitung durch Auskunfteien

Das Urteil ist ein deutliches Signal an Wirtschaftsauskunfteien: Wer erledigte Forderungen über die gesetzlich vorgesehene Frist hinaus speichert, verstößt gegen die DSGVO – und riskiert Schadensersatzforderungen. Der bloße Verweis auf wirtschaftliche Interessen oder interne Prüfprozesse reicht nicht aus, um die fortgesetzte Speicherung zu rechtfertigen.

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