Unsere Mandantin war, wie bereits berichtet, von der Kanzlei Lutz Schroeder abgemahnt worden, weil sie angeblich einen Porno heruntergeladen haben soll. Hierfür setzte der Kollege einen Gegenstandswert von 50.000 EUR an, die der von der Mandantin zunächst beauftragte Rechtsanwalt Hauke Scheffler dann für die vorgelegte Gebührenvereinbarung übernahm.

In unserem Verfahren gegen die Gebührenforderung des Herrn Scheffler argumentierten wir neben der allgemeinen Wirksamkeit der Gebührenvereinbarung an sich, auch mit der Höhe des Streitwertes für die Abmahnung.

Die Höhe, so das Gericht, sei an dem wirtschaftlichen Interesse des Geschädigten zu bemessen, hier an dem Risiko, künftig einen Schaden zu erleiden.

Unter anderem trugen wir vor, dass gerade im Rahmen der Pornofilme wohl kaum das Interesse des Rechteinhabers eine derartige Höhe erreicht haben könne. In der Pornoindustrie sinken die Umsätze seit Jahren. Dies hat sich noch einmal verschärft, seit die Internetplattformen, bei denen sich die Konsumenten ihr Produkt auch kostenlos ansehen können, immer mehr zunehmen. Diesem Argument folgte das Gericht AG Reinbek in seinem Urteil vom 21.12.2011 – Az. 5 C 523/11 – Wörtlich führt das AG aus:

Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in den letzten Jahren die Preise für Kaufvideos im Erotikbereich aufgrund des deutlich gestiegenen Angebots und des freien Internetangebots stark gesunken sind. Darüber hinaus sind Pornofilme aufgrund der eingeschränkten Handlung sehr schnell veraltet, so dass Gewinne im Vergleich mit Filmproduktionen aus anderen Themenbereichen nur für sehr kurze Zeit erzielt werden können.

Zudem begründet das Amtsgericht seine Annahme eines Streitwertes in Höhe von 10.000 EUR mit der Anwendung der Lizenzanalogie. Dabei rechnete der Richter wie folgt:

… Daher kann angenommen werden, dass pro Film eine Lizenzgebühr von max. 20 EUR erzielt werden könnte und der Film max. eine Downloadanzahl von 500 erreicht hätte. Damit ist der Gegenstandswert auf 10.000 EUR
zu schätzen.

Das Argument der Klägerin, man hätte hier den vom Rechteinhaber vorgegebenen Streitwert übernommen und sei dazu auch im Recht gewesen, bügelte das Gericht mit dem Argument ab:

Die Schätzung des Rechteinhabers und der Zedentin halten sich hier nicht mehr im objektiv vertretbaren Rahmen und stellen kein Indiz für den Gegenstandswert dar.

Fazit

Lassen wir uns einmal überraschen, ob die Gegenseite Berufung einlegt, auch weil das Verfahren anders ausgegangen ist, als man es sich wohl erwartete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!