OLG Schleswig: Kein Schadensersatz ohne nachgewiesene Betroffenheit

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit seinem Beschluss (Az. 5 U 56/24) ein klares Signal in Sachen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Schadensersatz gesetzt. In einem Fall, der sich um einen vermeintlichen Scraping-Vorfall drehte, entschied das Gericht, dass ein immaterieller Schaden nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die tatsächliche Betroffenheit des Klägers zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Die Entscheidung ist wegweisend für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen, da sie den Maßstab für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen weiter konkretisiert.

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