Teure Fehler
Allgemein März 31st, 2013Neulich hatte ich eine Sache zur Bearbeitung, bei der ich für den Mandanten eigentlich nur hoffen konnte, dass sich der Gegner auch nach Klageerhebung noch auf einen Vergleich einließ, denn sonst sah es wirklich düster aus.
Der Sachverhalt
Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Der Mandant veröffentlicht ein Printerzeugnis, in dem natürlich die Artikel durch Bilder aufgelockert werden. Vor ein paar Jahren erschien darin auch ein Artikel zu welchem leider der Urheber der Bilder nicht benannt wurde. Fehler Nummer eins.
Vor ein paar Wochen kam dann eine Abmahnung eines Fotografen, der behauptete, er wäre der Urheber der Bilder und hätte nie seine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder im Magazin meines Mandanten gegeben und verlangte Schadensersatz und eine Unterlassungserklärung. Der Abmahnung war eine CD beigefügt, auf der sich die Bilder sowohl in der Rohfassung als auch in bearbeiteter Variante befinden und damit an der Urheberschaft des Fotografen kaum Zweifel bestehen dürften. Daraufhin machte man sich im Hause des Mandanten auf die Suche nach einem Nachweis, dass die Nutzungsrecht erteilt worden waren. Leider stellte man dabei fest, dass es in Bezug auf diese Bilder wohl nur einmal einen E-Mail-Verkehr mit der Person gegeben hat, die die Bilder zur Verfügung stellte. Wie diese Person hieß oder ob das gar der Urheber selber gewesen ist, weiß keiner mehr. Offensichtlich gibt es im Hause des Mandanten kein Lizenzmanagement für die verwendeten Bilder, in welchem erfasst wird, wo welches Bild herkommt, welche Lizenzen dafür erworben wurden und wann diese Lizenzen gegebenenfalls auslaufen. Fehler Nummer zwei.
Außerdem stellten die Mitarbeiter fest, dass die die Bilder betreffenden E-Mails verloren gegangen waren, weil der Rechner der zuständigen Mitarbeiterin vor ein paar Monaten derart abgestürzt ist, dass er komplett neu aufgesetzt werden musste. Das dabei dann wichtige Daten endgültig verloren gingen heißt, dass die E-Mails nicht von der Datensicherung nicht mit umfasst sind und auch keine regelmäßige Archivierung der E-Mails stattfindet. Fehler Nummer drei.
Nachdem also festgestellt worden war, dass es keine Chance gab, die Einräumung der notwendigen Nutzungsrechte nachzuweisen, weigerte man sich gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sei es mit dem Zusatz:
Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich.
Fehler Nummer vier.
Die Folge
Die Folge war dann eine Klage des Urhebers auf Unterlassung und Schadensersatz vor dem Landgericht, welches den Streitwert auf 31.850 € festsetzte. 25.000 € für den Unterlassungsanspruch, was bei mehreren Bildern unter anderem auf der Titelseite nicht zu viel ist, und 6.850,00 € Schadensersatz, in welchem sowohl die außergerichtlichen Anwaltskosten enthalten sind als auch der fiktive Lizenzschaden. Bei diesem Streitwert liegt das finanzielle Risiko des Mandanten im schlimmsten Fall im fünfstelligen Bereich.
Fazit
Was lernen wir aus dieser Sache?
- Wenn Sie mit fremdem geistigen Eigentum zu tun haben, welches Sie zum Teil veröffentlichen, legen Sie sich ein Lizenzmanagement zu. Und wenn dieses aus einer Excel-Tabelle besteht. Aber legen Sie sich eines zu.
- Wenn Sie fremdes geistiges Eigentum verwenden, nennen Sie den Urheber! Wenn Ihnen dabei auffällt, dass Sie gar nicht wissen wer das ist: Finger weg!
- E-Mail-Archivierung ist Pflicht! In einem Zeitalter in dem immer mehr auch geschäftlicher Verkehr über E-Mails abgewickelt wird, müssen diese sicher archiviert werden.
- Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten ist immer der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der die Angelegenheit so teuer macht. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, Ihre Berechtigung zur Veröffentlichung nachweisen zu können, geben Sie im Zweifel eine Unterlassungserklärung ab!
In all den oben genannten Bereichen helfen wir Ihnen gern und beraten Sie. Wir können Ihnen aber nur dann helfen, wenn Sie uns darauf ansprechen!
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