Unterlassungsanspruch, ja – Schadensersatzanspruch, nein!
Allgemein Mai 12th, 2010Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein von vielen lange erwartetes Urteil gefällt. Es ging darum zu entscheiden, in welcher Art und Weise der Betreiber eines WLANs haftet, der dieses nicht durch ein Passwort gesichert hat, dass den derzeitigen Sicherheitsstandards angemessen ist.Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beklagte hatte sein WLAN nicht zureichend gesichert, so dass es Dritten möglich geworden war, dieses zu nutzen. Dies taten sie um Musiktitel in einer illegalen Tauschbörse zum Download anzubieten. Die Klägerin, Inhaberin der Rechte an diesem Musiktitel, verlangte vom Betreiber des WLANs Unterlassen, Schadensersatz und den Ersatz der Abmahnkosten.
Der Beklagte befand sich aber zum Zeitpunkt der Abmahnung nachweislich im Urlaub und konnte das Musikstück nicht zum Download bereitgestellt haben.
Der BGH lehnte eine Beteiligung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ab. Allerdings treffe auch private Anschlussinhaber die Pflicht, sicherzustellen, dass ihr WLAN nicht von Dritten zur Verletzung der Rechte anderer missbraucht werden kann.
Dabei können vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, dass er ständig überprüfe, ob sich der Sicherheitsstandard fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik befinde. Wohl aber sei zu verlangen, dass zum Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN-Routers ein ausreichend langes persönliches Passwort auf zu diesem Zeitpunkt üblichen Standard eingerichtet wird.
Da der Beklagte es allerdings unterlassen hatte, derartig zu verfahren, sondern es bei den standardisierten Werkseinstellungen des Routers belassen hatte, haftet er nach den Rechtsgrundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassen und den Ersatz der Abmahnkosten.
Unser ausdrücklicher Rat an Sie kann daher nur lauten: Sichern Sie Ihr WLAN nach den derzeitigen Sicherheitsstandards!
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