Verhandlungen direkt mit der Gegenseite
Allgemein, Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht August 25th, 2010Letzte Woche berichtete ich über einen Webseitenbetreiber, der abgemahnt worden war, weil er Bilder auf seiner Homepage verwendete, für die er nicht die notwendigen Lizenzrechte erworben hatte. Die Gegenseite ist eine bekannte Verwertungsgesellschaft von Bilderrechten und ist inzwischen natürlich anwaltlich vertreten durch eine bekannte Rechtsanwaltskanzlei aus München.
Wie mir unser Mandant in einem unserer ersten Telefonate mitteilte, war er schon vor einem Jahr von der Rechteverwertungsgesellschaft angeschrieben worden. Da aber von dort außer diesem ersten Anschreiben nichts mehr kam und er ja das streitgegenständliche Bild sofort von seiner Seite entfernt hat, unternahm er weiter nichts. Er wisse aber, dass im letzten Jahr der Anwalt eines Bekannten, der ebenfalls abgemahnt worden war, direkt mit der Gegenseite gesprochen und die zu zahlende Summe durch Verhandlungen erheblich gesenkt habe. Ob ich nicht Gleiches auch tun könnte.
Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig: Nein!
Wie eben erwähnt ist die Gegenseite inzwischen anwaltlich vertreten. Aus diesem Grunde steht der § 12 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) einer direkten Kontakt- und Verhandlungsaufnahme entgegen.
§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.
Mir blieb deshalb, auf die Bitte des Mandanten hin, nur der Weg über den Kollegen, der aber ein Entgegenkommen ebenfalls nicht ausschloss. Allerdings kann und wird dieses Entgegenkommen nicht so groß ausfallen, wie es noch vor einem Jahr hätte sein können, denn inzwischen sind ja die Rechtsanwaltsgebühren auf der Gegenseite entstanden.
Fazit
Sollten Sie angeschrieben werden, weil Sie ohne die erforderlichen Lizenzen zu besitzen Fotos auf Ihrer Homepage verwendet haben, ignorieren Sie dieses Schreiben bitte auch dann nicht, wenn die andere Seite noch nicht anwaltlich vertreten ist. Wenden Sie sich selbst an einen Anwalt und überlassen Sie es ihm, die Verhandlungen zu führen. Denn ist erst einmal ein zweiter Anwalt eingeschaltet, kann es wirklich teuer werden und die Verhandlungsbasis ist erheblich schlechter als vorher.
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