Wer kennt sie nicht, diese kleinen bunten, etwa Visitenkarten großen bunten Kärtchen, die zwei bis drei Mal in der Woche hinter den Scheibenwischern der Autos stecken, oder in den Fensterritzen. Ich gebe zu, das nebenstehende Foto ist leicht übertrieben, aber es gibt das richtige Gefühl wieder. Diese Kärtchen sind besten Falls als lästig zu bezeichnen. Und des Öfteren habe ich mich schon gefragt, ob das eigentlich erlaubt ist, was die Werbenden da tun.

Nein ist es nicht, urteilte unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi). Zur Begründung führte das OLG aus, dass das Verteilen dieser Kärtchen weit über das hinaus gehe, was man unter dem „Gemeingebrauch“ der Straße verstehe, denn das Verteilen der Karten, die dann sehr oft nicht mehr nur die Fensterscheiben der Autos zieren, sondern auch den Asphalt, diene einzig und allein dem Werbezwecke.

Rechtsfolge einer Sondernutzung einer Straße ist, dass man sich vor dieser eine Erlaubnis bei der zuständigen Straßenbaubehörde holen muss. Dies allerdings gilt nicht nur für die Verteiler dieser Kärtchen, sondern auch für Cafébetreiber, die Stühle und Tische auf die Straße stellen wollen, als auch für einen Kaufhausbetreiber, der eine Verkaufsaktion vor den Toren seines Ladengeschäfts durchführen will.

Wollen Sie also eine besondere Werbeform ausprobieren, informieren Sie sich bitte vorab, oh hier nicht gegebenenfalls eine Genehmigung einzuholen ist. Denn im Zweifelsfalle begehen Sie sonst nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern können auch noch von Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden.