Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 24.04.2023 (VG 1 K 227/22) entschieden, dass eine beabsichtigte Klage im Bereich Datenschutzrecht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies führte zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe für den Kläger.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Betroffene, die sich gegen Datenschutzverstöße wehren möchten, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach der DSGVO geht.
Hintergrund des Falls
Der Kläger hatte eine Beschwerde bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingereicht. Ziel war es, eine Entscheidung über einen Datenschutzverstoß überprüfen zu lassen. Die Behörde hatte jedoch entschieden, dass kein Handlungsbedarf bestehe.
Daraufhin wollte der Kläger die Verpflichtung der Behörde erreichen, die Beschwerde erneut unter Berücksichtigung seiner Argumente zu prüfen. Um dieses Ziel zu verfolgen, beantragte er Prozesskostenhilfe, da er nicht in der Lage war, die Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Das VG Berlin lehnte den Antrag ab, da die Erfolgsaussichten der Klage als zu gering eingestuft wurden.
Warum die Klage geringe Erfolgsaussichten hat
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Berliner Datenschutzbehörde ihre Pflichten nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt hat. Diese Vorschrift regelt, dass Aufsichtsbehörden Beschwerden von Betroffenen prüfen und angemessen behandeln müssen.
Folgende Punkte führten dazu, dass die Klage kaum Aussicht auf Erfolg hatte:
✔ Behörde hat die Beschwerde ordnungsgemäß bearbeitet
- Die Datenschutzbehörde hatte die Beschwerde des Klägers geprüft.
- Sie forderte mehrfach Stellungnahmen der betroffenen Stelle an.
- Der Kläger erhielt eine Begründung für die Entscheidung.
✔ Weitreichender Ermessensspielraum der Behörde
- Die DSGVO gibt den Aufsichtsbehörden einen weiten Ermessensspielraum.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Maßnahme.
- Die Behörde muss lediglich eine sachgerechte Abwägung treffen.
✔ Keine inhaltlichen Fehler in der behördlichen Entscheidung
- Die Prüfung der Datenschutzverstöße sei ausreichend erfolgt.
- Es gab keine Anhaltspunkte, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt hat.
✔ Identitätsnachweis des Klägers nicht erbracht
- Der Kläger musste sich gegenüber der Datenschutzbehörde ausweisen.
- Die Behörde durfte laut Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen anfordern.
- Da der Kläger dem nicht nachkam, wurde die Beschwerde zu Recht nicht weiter bearbeitet.
Was bedeutet das Urteil für zukünftige Datenschutzklagen?
Das VG Berlin hat mit dieser Entscheidung die Hürden für Klagen im Datenschutzrecht hoch gesetzt. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Betroffene können nicht einfach eine erneute Entscheidung der Datenschutzbehörde einklagen, wenn diese eine Beschwerde als erledigt betrachtet.
- Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen stark davon ab, ob die Behörde tatsächlich Verfahrensfehler gemacht hat.
- Identitätsnachweise sind essenziell, wenn man eine Beschwerde gegen eine Datenschutzverletzung einreicht.
Wer eine Datenschutzklage einreichen möchte, sollte daher genau prüfen, ob die Behörde tatsächlich Fehler gemacht hat oder ob sie ihren Ermessensspielraum ordnungsgemäß genutzt hat.
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