Eine natürliche Person muss es nicht dulden, das ihr Name in einem Internetforum vollständig genannt wird. Dies hat das Amtsgericht Verden mit Urteil vom 28.2.2011 – Az 2C 57/10 entschieden. Daraufhin wurde der Forenbetreiber aufgefordert, die Daten des Klägers zu löschen.

Vorausgegangen war dem einen Streit, dem folgenden Sachverhalt zugrunde lag:

Der spätere Kläger hatte im Internet eine Software zum Download angeboten. Der Käufer war mit der Qualität dieser Software nicht einverstanden und machte sich aus diesem Grunde Luft in einem Internetforum. Er tauschte sich dort mit anderen Kunden des Verkäufers aus, unter vollständiger Nennung des Namens des Verkäufers. Dagegen wehrte sich dieser. In seinem der Klage stattgebenden Urteil führte das Amtsgericht Verden unter anderem folgendes aus:

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Namens aus §35 Abs. 2 S.2 Nr. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist hier der Fall. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach §4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene einwilligt. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst dabei alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zubringen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08 – nach juris). Hierzu zählt auch der Name des Klägers.

Einen Erlaubnistatbestand, der die Einwilligung des Klägers entfallen lassen könnte, hat das Gericht hier (m.E. zu Recht) nicht erkannt. Daher war die Speicherung des Namens des Klägers in dem Forum ein Verstoß gegen das BDSG und die Daten waren zu löschen.

Fazit

Sollten Sie also einmal in die Situation komme, dass (aus welchem Grunde auch immer) in einem Internetforum Ihr Name genannt, haben Sie im Zweifel einen Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber. Wir helfen Ihnen gerne bei diesen entsprechend aufzufordern, die Daten zu löschen.

Als Forenbetreiber möchten wir Ihnen daher raten, die vollständige Nennung von Namen natürlicher Personen in Ihren Foren zu unterbinden beziehungsweise diese zu löschen, sobald Sie hiervon Kenntnis erlangen. Denn sollten Sie das nicht tun, kann hier durchaus eine Bußgeld nach dem BDSG oder aber auch eine Schadensersatzforderung durch den Genannten auf Sie zukommen.