Im Alltag des Ordnungsrechts treffen Regelverstöße und Datenschutz immer wieder aufeinander. Ob falsch abgestellte Fahrzeuge oder Hundehaufen ohne Herrchen in Sicht – Bürger und Behörden suchen nach wirksamen Lösungen. Doch nicht alles, was technisch möglich oder kreativ gedacht ist, ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Zwei aktuelle Fälle aus Baden-Württemberg zeigen, wo die Grenzen liegen – und wie man rechtskonform handelt.
Fall 1: Wenn Bürger Falschparker fotografieren
Immer mehr Menschen greifen zur Kamera, wenn sie ein ordnungswidrig abgestelltes Auto entdecken – sei es in der Feuerwehrzufahrt oder auf dem Gehweg. Die Aufnahmen landen häufig beim Ordnungsamt, verbunden mit einer Bitte um Sanktionierung.
Darf man das? Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Denn das Nummernschild eines Fahrzeugs ist ein personenbezogenes Datum. Die gute Nachricht: Wer eine Ordnungswidrigkeit meldet, handelt mit einem berechtigten Interesse. Die Datenschutzaufsicht hat deshalb klargestellt: Die Weiterleitung solcher Fotos an die zuständige Behörde ist in der Regel datenschutzkonform.
Allerdings gelten dabei klare Regeln:
- Es dürfen keine unbeteiligten Personen oder weiteren Kfz-Daten auf dem Foto erkennbar sein (Stichwort: Datenminimierung).
- Die Übermittlung der Daten muss sicher erfolgen (z. B. nicht über soziale Netzwerke oder öffentlich zugängliche Plattformen).
- Eine Veröffentlichung der Bilder im Internet – z. B. in Foren oder sozialen Medien – ist nicht erlaubt, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.
Fall 2: DNA-Datenbank für Hunde – eine kreative, aber unzulässige Idee
Eine baden-württembergische Kommune wollte hartnäckige Hundekot-Verschmutzungen durch genetische Spurensicherung bekämpfen. Der Plan: Eine DNA-Datenbank aller in der Gemeinde gemeldeten Hunde sollte helfen, die „Verursacher“ von Hinterlassenschaften zu identifizieren – samt ihrer Halter.
So kreativ die Idee auch war – datenschutzrechtlich war sie nicht haltbar. Denn die geplante Verknüpfung von DNA-Daten mit personenbezogenen Informationen der Hundehalter stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Die zuständige Datenschutzaufsicht konnte keine Rechtsgrundlage erkennen, die eine solche Datenbank rechtfertigen würde.
Ein datenschutzrechtliches „No-Go“ – nicht zuletzt deshalb, weil genetische Daten als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten und besonders geschützt sind. Auch der behördliche Datenschutzbeauftragte sprach sich gegen das Vorhaben aus – mit Erfolg.
Fazit: Datenschutz und Ordnung schließen sich nicht aus
Die beiden Beispiele zeigen deutlich: Datenschutz steht nicht im Widerspruch zu einem funktionierenden Ordnungsrecht. Doch wer Ordnung durchsetzen will – ob als Behörde oder engagierter Bürger – muss dabei datenschutzrechtliche Spielregeln einhalten. Dazu gehören:
- Der Grundsatz der Datenminimierung
- Eine eindeutige Rechtsgrundlage für jede Form der Datenerhebung
- Der sensible Umgang mit personenbezogenen und besonders geschützten Daten
Sie möchten wissen, ob Ihre geplanten Maßnahmen mit dem Datenschutz vereinbar sind? Wir stehen Ihnen gern beratend zur Seite – kompetent, praxisnah und lösungsorientiert.