Wir kennen das doch alle: Wochenlang laufen nur Wiederholungen im Fernsehen oder irgendwelcher anderer Kram, den wir schon lange nicht mehr sehen können. Und dann urplötzlich laufen zwei oder drei Sendungen gleichzeitig, die man gern sehen möchte. Wie schön ist es dann doch, wenn man die Möglichkeit hat, diese Sendungen aufzunehmen und damit die Qualität auch stimmt, bitte digital. Dies stellten auch diverse Dienstleister im Internet fest und boten an, Sendungen aufzuzeichnen und dem Kunden dann in digitaler Form zum Download zur Verfügung zu stellen.

Hiervon fühlen sich einige Vertreter der privaten Fernsehsender gestört. So kam es zu einer Klage von RTL gegen den Anbieter save.tv. Im Jahre 2006 entschied das OLG Dresden – Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06 – dass die Aufzeichnung der Fernsehsendungen rechtswidrig sind und Safe.tv stellte daraufhin die Aufzeichnungsmöglichkeiten für die auf RTL laufenden Filme ein.

Allerdings gab man sich mit der Entscheidung nicht zufrieden, sondern legte Revision beim BGH ein. Dieser legte die Sache im Jahre 2009 wieder dem OLG vor, da er der Ansicht war, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt hatte, wie der „Online-Rekorder“ tatsächlich funktioniere.

Diese Frage ist hier in der Tat notwendig, da es hier um die Frage der Privilegierung nach § 53 I UrhG (sog. Privatkopie) geht. Im Jahre 2006 entschied das OLG im Hinblick auf diese Regelung, dass es darauf gar nicht ankomme, da schon auf Grund der Tatsache, dass hier für die Erstellung der Kopie die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen wurde, eine Privatkopie entfiele, denn nur wenn der Nutzer die Kopie wirklich selber erstelle, sei diese durch den § 53 I UrhG gedeckt.

So einfach wollte es sich der BGH nicht machen:

Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistufentest [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491). Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 – CB-Infobank I; 141, 13, 21 – Kopienversanddienst). Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Es komme, so der BGH entscheidend darauf an, ob der Hersteller der Vervielfältigungen im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt. Dann nämlich wird die Herstellung dem Auftraggeber zugerechnet und gilt als Privatkopie im Sinne des § 53 UrhG, da der Anbieter nur ein

notwendiges Werkzeug

des Auftraggebers sei.

Daraufhin prüfte das OLG Dresden die Angelegenheit noch einmal und kam am 12.07.2011 in seinem Urteil zu folgendem Ergebnis: Ein Gutachten habe ergeben, dass aus rein technischer Sicht die Vervielfältigungen nicht von Safe.tv vorgenommen würden sondern vom Kunden. Damit sei hier von einer Privatkopie auszugehen.

Fazit

Dieses Urteil ist sicher ein wichtiger Schritt für safe.tv und ähnliche Anbieter. Allerdings ist damit der Streit mit dem Privatsender noch nicht geklärt, da dieser sich außerdem in seinen Senderechten verletzt sieht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht beendet.