Aus gegebenen Anlass hier heute noch einmal der Hinweis:

Auch in der Weihnachtszeit sind Werbemails Spam-Mails, deren Versendung abgemahnt werden kann!

Was ist passiert? Ein durch den Inhaber geführtes Geschäft, gleich hier um die Ecke, bietet, wie viele andere auch, in der Weihnachtszeit besondere Spezialitäten zu besonders günstigen Preisen an. So weit so gut und schön und richtig. Allerdings darf man für diese Angebote auch in der Weihnachtszeit keine E-Mails verschicken, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich darin eingewilligt hat!

Verstoß gegen das UWG

Laut § 7 I UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird unzulässig.

Eine solche belästigende Handlung liegt laut § 7 II Nr. grundsätzlich vor:

bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Darauf hat der oben angesprochene Geschäftsinhaber nicht geachtet. Denn weder mein Gatte, welcher diese E-Mail auch erhielt, noch ich hatten eingewilligt, E-Mails von dort zu empfangen. Ja, es gab nicht einmal einen auch nur irgendwie gearteten geschäftlichen oder auch privaten Kontakt zwischen uns und dem Absender der E-Mail.

Folge

Der Verstoß gegen die oben genannte Vorschrift löst bei Mitbewerbern einen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG aus. Es ist also möglich, den Absender der E-Mail nach dieser Vorschrift abzumahnen oder abmahnen zu lassen.

Aber auch, wenn es kein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Absender und dem Empfänger der E-Mail gibt, besteht die Gefahr einer Abmahnung. Denn auch die §§ 1004, 823 I BGB gewähren Privatpersonen oder auch Unternehmen einen Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Fazit

Mein vorweihnachtlicher Rat kann also nur lauten: Vergewissern Sie sich, ob Ihnen eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt! Dies gilt neben E-Mails ebenso für Faxgeräte, Newsletter und Anrufbeantworter! Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen geplante Aktion rechtlich unproblematisch ist, dann bitte fragen Sie uns vorher. Nicht, dass es noch vor Weihnachten eine unweihnachtliche Überraschung gibt!