Wann dürfen Patientenakten gelöscht werden?

Die Frage, wann Patientenakten gelöscht werden dürfen, sorgt immer wieder für Unsicherheit. Patienten möchten oft selbst entscheiden, wie lange ihre Daten aufbewahrt werden. Doch rechtliche Vorgaben setzen hier klare Grenzen, um sowohl die medizinische Versorgung als auch die rechtsstaatliche Verwaltung sicherzustellen.

Gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrung von Patientenakten

Die Aufbewahrungspflichten für Patientenakten sind in verschiedenen Gesetzen geregelt:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (§ 630f Abs. 3 BGB): Ärzte und Behandelnde müssen Patientenakten grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren.
  • Fachgesetze: Bestimmte medizinische Unterlagen unterliegen längeren Aufbewahrungsfristen, beispielsweise:
    • Röntgenaufnahmen: 30 Jahre (§ 28 Abs. 3 Röntgenverordnung).
    • Transplantationsdaten: 30 Jahre (§ 15 Abs. 1 Transplantationsgesetz).

Diese Regelungen stehen dem Anspruch auf Datenlöschung nach Art. 17 DSGVO entgegen, da die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten Vorrang haben.

Löschung von Gesundheitsamtsakten

Daten, die im Rahmen von Untersuchungen oder Maßnahmen durch ein Gesundheitsamt erhoben werden, unterliegen anderen Regeln:

  • Gesundheitsamtsakten basieren nicht auf einem Behandlungsvertrag, sondern auf öffentlich-rechtlichen Aufgaben.
  • Ohne gesetzliche Aufbewahrungsfristen dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe erforderlich sind.
  • Die Verwaltung ist verpflichtet, Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zu führen, um eine rechtsstaatliche Kontrolle und transparente Verwaltung zu gewährleisten.

Wann endet die Aufbewahrungspflicht?

Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsaufgabe. Eine Akte darf erst gelöscht werden, wenn:

  1. Die Aufgabe abgeschlossen ist.
  2. Keine weitere Dokumentation des Verwaltungshandelns erforderlich ist.

Fazit: Wann ist eine Löschung möglich?

Patientenakten, die im Rahmen eines Behandlungsvertrags geführt werden, dürfen in der Regel erst zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung gelöscht werden. In speziellen Fällen, wie bei Röntgenaufnahmen, gelten sogar längere Fristen. Bei Gesundheitsamtsakten hängt die Aufbewahrungsdauer hingegen von der Erforderlichkeit für die Verwaltungsaufgabe ab.

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