Warum Fahrgäste keinen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen in Bus und Bahn haben

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg schafft Klarheit

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13.05.2025 (Az. 12 B 14/23) klargestellt, dass Fahrgäste öffentlicher Verkehrsbetriebe keinen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen aus Fahrzeugen haben. Der zugrunde liegende Fall drehte sich um einen Fahrgast, der auf Basis der DSGVO eine Kopie von Videoaufnahmen einer bestimmten Fahrt in der S-Bahn verlangte. Die S-Bahn Berlin berief sich jedoch darauf, zu einer Identifizierung des Betroffenen nicht in der Lage zu sein und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 2 DSGVO in Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO, welche ihr das Recht gäben, die Herausgabe der Videoaufnahmen zu verweigern.

Der Datenschutzgrundsatz der Identifizierbarkeit

Gemäß Art. 15 DSGVO haben Betroffene Anspruch auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – einschließlich einer Kopie. Eine solche Auskunft setzt voraus, dass die betroffene Person tatsächlich auf dem Material identifizierbar ist. Hierfür teilte der Betroffene der S-Bahn mit, mit welchem Zug und in welchem Wagen er wann von wo nach wo gefahren sei und welche Bekleidung er trug. Also kein Problem, oder? Mit diesen ganzen Angaben sollte doch der Betroffene sehr einfach zu identifizieren sein und die Bilder daher personenbezogene Daten darstellen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Oder?

Art. 11 Abs. 2 DSGVO lautet:

„Kann der Verantwortliche … nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung …“

Moment, hatten wir nicht gerade festgestellt, dass eine Identifizierung des Betroffenen mit all den vorliegenden Informationen problemlos möglich ist? Hier kommt es tatsächlich auf die Auslegung des Gesetzes an. „Identifizierbar“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO bedeutet, dass jemand grundsätzlich identifizierbar sein muss. Art. 11 DSGVO stellt jedoch darauf ab, ob gerade die in Anspruch genommene verantwortliche Stelle – hier also die S-Bahn Berlin – in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

Das Unternehmen arbeitet jedoch mit einem abgeschotteten Speichersystem ohne Betrachtungsmöglichkeit. Im Urteil ist hierüber zu lesen:

„Die dezentrale Speicherung der Aufnahmen, die Sicherung der Datenträger gegen unbefugte Entnahme, der mehrstufige Prozess zur Auslese der Datenträger an einem speziell geschützten Arbeitsplatz, die Autorisierung nur weniger Personen zur Bearbeitung der Daten sowie deren limitierte Zugriffsrechte ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme, die eng begrenzte Speicherdauer und die Auswertung allein auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden bilden zentrale Bestandteile des Datenschutzkonzepts.“

Die Auswertung erfolgt hier ausschließlich durch Ermittlungsbehörden – und nur im Fall von Straftaten, das Unternehmen selbst hat gar keinen Zugriff auf die Daten.

Kein unverhältnismäßiger Aufwand für den Betreiber

Das Gericht betonte zudem, dass die DS-GVO Unternehmen nicht dazu verpflichtet, eine Identifizierung zu ermöglichen, wenn diese nur mit erheblichem Aufwand und zusätzlichen technischen Mitteln möglich wäre. Die Bahngesellschaft hätte ihr gesamtes System umbauen müssen, nur um einem einzelnen Auskunftsverlangen nachzukommen – ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, zumal der Fahrgast kein konkretes Interesse nachweisen konnte.

Laut DSGVO kann ein solcher Anspruch ausgeschlossen werden, wenn die Identifizierung unverhältnismäßig viel Zeit, Personal oder Kosten beansprucht.

Keine Beeinträchtigung Rechte Dritter

Zudem beschränkt Art. 15 Abs. 4 DSGVO das Recht auf Übersendung einer Kopie, wenn dadurch die Rechte Dritter beeinträchtigt würden. Hierzu schreibt das Gericht:

…sondern ginge auch mit gewichtigen Eingriffen in die Grundrechte der weiteren Fahrgäste einher (vgl. Art. 7, Art. 8 GrCh), die durch Verpixelung oder anderweitige Unkenntlichmachung zwar gemildert, aber nicht vermieden werden können.

Kein Automatismus durch allgemeine Datenschutzansprüche

Ein weiterer Aspekt: Die Datenschutzgrundverordnung verlangt keine pauschale Herausgabe von Daten. Vielmehr sind Interessen gegeneinander abzuwägen. Hier entschied das Gericht zugunsten des Unternehmens. Der Fahrgast hatte weder ein berechtigtes Informationsinteresse noch konnte er zweifelsfrei belegen, dass er tatsächlich auf der Aufzeichnung zu sehen war – etwa wegen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Fazit: DSGVO-Auskunftsansprüche haben Grenzen

Das Urteil zeigt deutlich, dass Datenschutz kein Freifahrtschein für unbegrenzte Datenzugriffe ist. Auskunftsrechte bestehen nicht schrankenlos, sondern müssen im Lichte der technischen und organisatorischen Realitäten bewertet werden. Besonders im Bereich der Videoüberwachung im ÖPNV ist die Herausgabe von Bildmaterial an Dritte mit hohen datenschutzrechtlichen Hürden verbunden.

Sie möchten wissen, welche Rechte Sie als Unternehmen oder Fahrgast in solchen Fällen haben? Sprechen Sie uns gern an – wir beraten Sie kompetent und individuell zu Ihren Datenschutzfragen.

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