Simone Winkler

Fachanwältin für IT-Recht

… muss nach einem alten deutschen Sprichwort fühlen, oder eben in diesem Falle eine einstweilige Verfügung kassieren und die Verfahrenskosten tragen. Nicht hören wollte dieses Mal die Firma 1 & 1 bei welcher unser Mandant einen Komplettanschlluss gebucht hat, also Internet, Festnetz und auch die Handyverträge. Der Mandant hatte vor nicht all zu langer Zeit seine Verträge umgestellt, weil 1 & 1 mal wieder Sondertarife anbot, denen er nicht widerstehen konnte. Also stellte er seine Telefone komplett, so meinte er, um auf 1 & 1. Da all dies am Telefon geschah, gibt es laut der Aussage der Kundendienstmitarbeiterin keine schriftlichen Verträge. Das dies unter Umständen zu Problemen bei der Abrechnung führen kann, liegt meines Erachtens auf der Hand.

Das Problem

Und so verwundert es nicht, dass es schon bald bei den Abrechnungen Schwierigkeiten gibt. 1 & 1 wirft die verschiedenen Tarife durcheinander, bucht Tarife ab, die gar nicht mehr gebucht waren, etc. pp. Unser Mandant ist sich natürlich bewusst, dass er die gebuchte Leistung bezahlen muss, aber er will eben auch nicht mehr bezahlen. Deshalb holt er sich das abgebuchte Geld zurück und überweist nur den Teil, der tatsächlich angefallen ist. Die Gegenseite findet dies eher weniger lustig und schickt eine Mahnung nach der anderen. Der Mandant versucht die Sache telefonisch zu erklären ohne damit Erfolg zu haben. Schließlich wendet er sich an mich. Um eine solche Sache ordnungsgemäß prüfen zu können forderte ich 1 & 1 zunächst ersteinmal auf, mir die Vertragsunterlagen vorzulegen. Wie die Antwort darauf war, können Sie sich sicherlich denken. Statt sich also die Mühe zu machen, sich einmal richtig mit mir und dem Problem des Mandanten auseinanderzusetzen, sperrte man lieber den Anschluss des Mandanten! Dies führte dazu, dass der Mandant und seine Frau an einem Freitag nicht mehr telefonisch oder per E-Mail zu erreichen waren.

Dürfen die das?

Das kommt darauf an. Und zwar darauf, ob der Telekommunikationsanbieter dem Nutzer diese Sperrung zunächst rechtzeitig angekündigt hat und er ihn darüber aufgeklärt hat, dass er sich vor den Zivilgerichten gegen diese Sperrung wehren kann. So steht es zumindest in § 45 k TKG. Eine solche Belehrung war aber in dieser Sache nicht erfolgt. Die Sperrung war damit nicht rechtmäßig erfolgt.

Und nun?

Zunächst haben wir natürlich versucht, die Sache auf schnellstem, das heißt telefonischem Wege zu klären. Über eine Stunde lang habe ich mit verschiedenen Mitarbeiter der Hotline telefoniert. Im Ergebnis wurde mir gesagt, man könne die Sperre derzeit nicht aufheben. Meine Frage, ob dies ein rechtliches oder ein technisches Problem sei, wurde eindeutig damit beantwortet, es wäre ein rechtliches. Auch die nochmalige Aufklärung über die Voraussetzung von Telefonsperren wurde nicht ernstgenommen. Also kündigte ich an, eine einstweilige Verfügung beantragen zu wollen. Auch das hat leider nicht geholfen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist unserem Antrag gefolgt, mit der Begründung, dass die Sperre nicht hätte ausgeführt werden dürfen, ohne den Mandanten über seine Rechte zu belehren. Auch die Dringlichkeit des Antrages wurde bejaht, weil im Zeitalter von Handy und Internet, ein Abschneiden eines Kunden von diesen Medien nicht zu rechtfertigen sei. Nach der einstweiligen Verfügung wurde der Anschluss der Mandantschaft auch wieder freigeschaltet. Sehr schnell sogar.

Was lernen wir daraus

  1. Telekommunikationsanbieter kennen die sie betreffenden Gesetze nicht.
  2. Telekommunikationsanbieter nehmen ihre Aufklärungspflichten nicht wahr.
  3. Telekommunikationsanbieter können nicht tun und lassen was sie wollen.

Wenn Ihnen also Ähnliches widerfährt, stecken Sie nicht den Kopf in den Sand sondern lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob die entsprechende Sperre überhaupt gerechtfertigt war. Ich kann Ihnen aus Erfahrung sagen, dass ein großer Teil der Telekommunikationsanbieter den § 45 k TKG nicht kennt und daher kaum eine dieser Firmen ihrer Aufklärungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Rufen Sie uns also gerne an und vereinbaren Sie einen Termin.