Ich bearbeite derzeit wieder einen Fall, in dem ein gewerblicher Webseitenbetreiber abgemahnt wurde, weil er auf seiner Homepage ein Bild verwendete, für welches er nicht über das Urheberrecht verfügte und auch keine Lizenzrechte erworben hatte. Das Problem hier: Nicht der Mandant selbst hat die Homepage erstellt, sondern hat sie durch eine Mediendesignerin erstellen lassen.

Er selbst hat also nichts dazu getan, die Rechte des Inhabers zu verletzen. Trotzdem bekommt er die Abmahnung und trotzdem soll er haften. Ist das richtig?

Ja, das ist es.

Als Inhaber einer Internetseite, die er nicht selbst erstellte, sondern erstellen ließ, treffen ihn sehr hohe Sorgfaltsanforderungen. Denen genügt er nicht, wenn er die von der Erstellerin der Seite verwendeten Bilder nicht selbst auf die entsprechenden Rechte überprüft, so das Landgericht München in seinem Urteil vom 18.09.2008 (Az. 7 O 8506/07).

Auch die Begründung hierfür liegt auf der Hand. Könnte sich der Webseitenbetreiber damit herausreden, dass nicht er, sondern ein Dritter, eben ein Webdesigner oder ähnliches, hätte die Rechte des Urhebers verletzt, so wäre es für die Rechteinhaber so gut wie unmöglich, ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn nicht immer wird auf einer Seite der Ersteller genannt. Wenn eine Haftung des Webseiten betreibers gegenüber dem Rechteinhaber ausgeschlossen wäre, hätte letzterer nicht ein mal einen Auskunftsanspruch dahingehend, wer denn die Rechte tatsächlich verletzt hat.

Darum meine dringliche Bitte an Sie: Wenn Sie eine Homepage erstellen oder erstellen lassen, erkundigen Sie sich bitte ausdrücklich danach, ob für die verwendeten Bilder die Urheberrechte gewahrt werden. Finden Sie im Internet ein Bild, welches Ihnen gefällt, Sie aber nicht wissen, wer der Urheber ist, dann können Sie inzwischen auch verschiedene „Invers-Suchen“ für Bilder verwenden.