YouTube auf der eigenen Homepage einbinden
Allgemein, Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht, IT-Recht August 5th, 2010Jeder, der im Internet unterwegs ist, war wahrscheinlich schon einmal auf der Seite von YouTube. Dort findet man alles. Musik, lustige Filme, Informatives und vieles vieles mehr.
Vielfach kann man YouTube-Videos nicht nur auf der Seite von YouTube selber finden, sie sind oft genug in anderen Seiten eingebettet. Wir wollen uns heute einmal mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen man dies auch in dem eigenen Internetauftritt vornehmen darf.
Vorbemerkung technische Realisierung
Unabhängig von der juristischen Frage ist die Einbettung in eine eigene Homepage denkbar einfach:
Für jedes Video, das Sie auf YouTube finden, gibt es dort den Button embedded. Wenn Sie den dort enthaltenen Quellcode anklicken und vollständig markieren, dann können Sie ihn anschließend kopieren und sodann in den Quelltext Ihrer eigenen Internetseite an jeder beliebigen passenden Stelle einfügen.
Sobald der überarbeitete Quelltext im Internet hochgeladen wurde, wird das YouTube-Video an der vorgesehenen Stelle auf Ihrer Homepage angezeigt.
Nutzungsbedingungen von YouTube
Grundsätzlich erlaubt YouTube die Einbettung seiner Videos (wie oben beschrieben). Anders wäre der „Embedded Link“ welcher sich neben jedem Video befindet, nicht zu erklären. Allerdings gibt es in den Nutzungsbedingungen, genauer in Punkt 6.1.F folgende Einschränkung:
Sofern Sie den YouTube-Player auf Ihrer Webseite nutzen, müssen Sie auf den Seiten, die den YouTube-Player enthalten, einen herausgehobenen Link zurück auf die Webseite vorhalten, und dürfen den YouTube-Player in keiner Weise modifizieren.
Sie dürfen also keinerlei technische Veränderungen am Player selbst vornehmen und müssen eine sehr deutlichen Link zurück auf die YouTube-Seite setzen. So weit so gut, aber war da nicht noch was? Richtig!
Das Urheberrecht
Da es in diesem Artikel ausdrücklich um die Einbindung der YouTube-Videos auf Ihrer Homepage geht, werde ich meine Ausführungen auch auf diesen Bereich beschränken. Dass die ungenehmigte Veröffentlichung fremder Inhalte auf YouTube unbestritten ein Urheberrechtsverstoß ist, darüber muss ich sicher keine weiteren Ausführungen machen.
Leider liegt eine solche Urheberrechtsverletzung bei einem Großteil der bei YouTube enthaltenen Videos vor. Da gibt es Konzertmitschnitte, Ausschnitte aus Fernsehsendungen, oder einfach nur die Lieblingsmusik, die online gestellt wird.
Bei der Haftung nach dem Urhebergesetz lassen sich zwei Arten der Haftung unterscheiden. Da ist zum einen die unmittelbare Haftung des Seitenbetreibers als Verletzer des Urheberrechts, und zum zweiten die nur mittelbare Haftung als Mitstörer.
1. Die unmittelbare Haftung
Für eine unmittelbare Haftung des Webseitenbetreibers für eine Urheberrechtsverletzung kommt es entscheidend darauf an, ob er direkt durch die Einbettung des Videos, die Urheberrechte des anderen verletzt. In Betracht kommen da das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) oder auch § 19 a UrhG, das so genannte öffentliche Zugänglich machen.
Meines Erachtens kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers wegen einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Verbreitungsrechts nicht in Betracht, weil bei ersterem das Video nicht vervielfältigt wird, sondern nur ein Link gesetzt und für die Verbreitung fehlt es an einer verkörperten Form der Weitergabe des geschützten Stücks. Bliebe also die öffentliche Zugänglichmachung (gruseliges Wort, ich weiß).
Auch hier gibt es, wie sollte es bei Juristen auch anders sein, unterschiedliche Auffassungen. So sagt zum Beispiel das LG München (Az. 21 O 20028/05), dass eine Urheberrechtsverletzung immer dann vorliegt, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk (hier ging es damals um ein Foto) ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten eingebunden werde. Auch wenn nur ein Link auf ein Bild gesetzt werde, so sei dies doch eben so zu werten, als läge eine Kopie des Bildes auf dem Server des Webseitenbetreibers, denn es sei für den Besucher der Webseite nicht eindeutig feststellbar, ob es sich bei dem Bild lediglich um einen Link handle, oder ob das Bild auf dem Server des Webseitenbetreibers liege.
Die andere Ansicht geht hier weniger wertend als vielmehr technisch an das Problem heran. Gerade im Falle von YouTube Videos, sei aufgrund der Kennzeichnung des Videoplayers als YouTube-Player, für jeden ersichtlich, dass sich der Inhalt des Videos nicht auf dem Server des Anbieters befinde, sondern lediglich auf dem YouTube-Server. Der Embedded Link wird damit sehr nahe an den einfachen Hyperlink gestellt.
2. Die mittelbare Haftung
Neben der eben beschriebenen unmittelbaren Haftung für die Verletzung eines Urheberrechts, ist es möglich, als so genannter Mitstörer zu haften. Das heißt man haftet mit einem anderen zusammen. Notwendig ist dafür, dass man wissentlich und ursächlich (im Juristendeutsch „kausal“) an einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat.
Eine solche Haftung ist gegeben, wenn ein Webseitenbetreiber wussste, dass das von ihm eingebundene Video ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bei Youtube hochgeladen wurde. Im Falle einer Abmahnung wäre dieser Punkt von dem Webseitenbetreiber auch zu beweisen. Fehlt ihm diese Kenntnis tatsächlich, ist er spätestens dann verpflichtet die Inhalte auf seiner Seite zu löschen, wenn er positive Kenntnis hiervon erhält, etwa weil er vom Rechteinhaber angeschrieben wurde.
Entfernt er die Inhalte darauf hin nicht, ist er klar nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung verpflichtet.
Aus diesem Grund kann in einem derartigen Fall der anwaltliche Rat nur sein, von der Verlinkung auf Ihr eigenes Internetangebot Abstand zu nehmen. Ihnen drohen ansonsten Abmahnungen oder Unterlassungsklagen des tatsächlichen Rechteinhabers. Aufgrund der Streitwerte in Urheberangelegenheiten kann hier aus einem nett gemeinten Beitrag schnell eine immense Kostenfalle für Sie werden.
Im Zweifelsfall lohnt es sich für Sie, vorher einen fachkundigen Rat einzuholen, bevor Sie aus einer Laune heraus unbedacht sich hier rechtlich angreifbar machen.
Fazit:
Ob Sie auf Grund der Einbettung eines ohne die Zustimmung bei YouTube hoch geladenen Videos auf Ihrer Seite unmittelbar als Störer haften, kommt auf die Betrachtungsweise an. Da es leider in diesem Zusammenhang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und die verschiedenen Gerichte nicht an die Entscheidungen der anderen Gerichte gebunden sind, ist es unmöglich vorherzusagen, welches Gericht im Falle eines Falles wie entscheiden wird.
Aus der mittelbaren Haftung kann auf alle Fälle gegen Sie vorgegangen werden, wenn Sie nach der Kenntnisnahme der Störung die Inhalte auf Ihrer Seite nicht entfernen.
Unser Rat daher: Wenn Sie Videos auf Ihrer Homepage einbinden wollen, nehme Sie solche, bei denen Sie sich sicher sein können, dass der Urheber mit der Einbindung in YouTube einverstanden war. Das können Sie auf alle Fälle immer dann sein, wenn der Urheber dies (zum Beispiel in einem eigenen Channel) selbst getan hat.
Ein mir persönlich sehr gut gefallendes Beispiel ist dieses hier:
Unsere Empfehlung lautet wie sonst auch: Wenn Sie zweifeln, rufen Sie uns an!
November 16th, 2010 at 11:46
Für diese Hinweise bin ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
BS
Januar 7th, 2012 at 16:42
Ein interessanter Artikel. Ich als Webseitenbetreiber bin eigentlich davon ausgegangen, dass Youtube das Angebot für Deutschland bereits laufend kontrolliert und in Kooperation mit diversen Rechteinhabern und technischer Automatisierung auch limitiert und laufend Videos sperrt, deren Rechteinhaber Youtube keine Lizenz einräumen. Diese laufende Praxis wird einem schwarz-auf-weiß belegt, wenn man versucht, ein Video zu öffnen, welches aufgrund einer Rechteverletzung gesperrt wurde.
Aufgrund dieser laufenden Maßnahmen ist es anderen Webseitenbetreibern doch quasi unmöglich zu erkennen, ob ein von Youtube zum Einbetten angebotenes Video rechtlich gesehen „unbedenklich“ ist oder nicht. Gleichzeitig muss doch die Annahme berechtigt sein, dass das Angebot aufgrund der Prüfung durch Youtube unbedenklich ist.
Kann dieser Umstand nicht ggf. entlastend für einen Webseitenbetreiber ausfallen, der für ein eingebettetes Video abgemahnt wurde?
April 12th, 2012 at 11:07
Wenn Youtube selber diese Links setzt über die man die Videos mit Freunden auf Facebook, Twitter, etc. teilen kann, ist dies docvh eine deutliche Aufforderung bzw. Ermunterung dies zu tun. Ich gehe davon aus, dass die Videos die nicht entfernt sind sauber sind und ich nichts illegales damit tue. Wenn es nun doch verboten sein soll, dann müsste doch Youtube diese Links zum teilen entfernen, meint Ihr nicht auch?
Januar 18th, 2014 at 14:38
Was ich nicht verstehe ist folgendes. Der Rechteinhaber der YouTube-Videos kann doch selber entscheiden, ob er den Einbettungscode freigeben will oder nicht.
Auf folgender Seite: http://youtu.be/yKcmaGKjx3E ist es nämlich nicht möglich, den Einbettungscode zu kopieren und ihn auf der eigenen Homepage einzufügen. Mir bleibt so nur ein Link zu der Seite bei YouTube.
Falls ich die Möglichkeit habe, den Einbettungscode zu kopieren, habe ich doch eigentlich die Zustimmung des Rechteinhabers das Video einzubetten. Sonst könnte er den Einbettungscode nicht öffentlich machen.
Oder sehe ich das falsch.