Mit dem Thema YouTube und seinen rechtlichen Folgen haben wir uns ja bereits mehrfach beschäftigt, unter anderem hier. Im Zusammenhang mit einem Filesharing-Mandat wurde jetzt die Frage an mich herangetragen, ob es denn legal sei, bei YouTube eingestellte Videos mit einem der vielen verfügbaren Programme in eine MP3 Datei umzuwandeln und anschließend zu speichern.

Urheberrecht

Dass die Musikstücke, die den Videos zugrunde liegen dem Urheberrecht unterliegen, muss ich sicher nicht weiter ausführen. Aus diesem Grunde obliegt das Recht zur Vervielfältigung eines Stückes ausschließlich dem Urheber, es sei denn er hat dieses Vervielfältigungsrecht auf eine andere Person übertragen. Im Falle eines Videos bei YouTube ist davon aber nicht auszugehen.

Warum Vervielfältigungsrecht

Vervielfältigungsrecht deshalb, weil bei jedem Download eines Liedes eine Kopie des Songs erstellt wird. Wird er also auf fünf Rechnern gespeichert, erstellt man fünf neue Kopien. Eigentlich darf man es also nicht, es sei denn der Urheber hat es erlaubt.

Vielleicht doch?

Wie bei vielen anderen Dingen auch, gibt es aber auch hier eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn es sich um das Erstellen einer so genannten Privatkopie nach § 53 I UrhG geht. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch erlaubt, soweit es sich bei der Vorlage nicht um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Version des Stückes handelt.

Natürliche Person
Bei der Person, die die Vervielfältigung anfertigt, muss es sich um eine natürliche Person handeln. Damit gibt es keinerlei Schwierigkeiten, wenn Sie selbst diese Kopie fertigen.

Zum privaten Gebrauch
Die Datei, die Sie bei der Konvertierung zum MP3 Format erstellen, dürfen Sie dann allerdings lediglich zum privaten Gebrauch verwenden. Sie also zum Beispiel zuhause hören und Freunden zeigen, Sie dürfen für diese sogar einzelne Kopien erstellen. Sie dürfen die Dateien dann aber nicht für berufliche Zwecke verwenden.

Offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder zur Verfügung gestellte Vorlage
Das wohl am schwierigsten einzuschätzende Tatbestandsmerkmal des § 53 UrhG ist die Voraussetzung, dass die Vorlage für die von Ihnen zu erstellende Kopie nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel während eines Konzertes unerlaubter Weise mit einem Videohandy ein Mitschnitt erstellt und dann bei YouTube hochgeladen wurde. Das Mitschneiden eines Videos am Radio oder am Fernseher ist zunächst einmal das Herstellen einer Privatkopie und grundsätzlich erlaubt. Das Hochladen bei YouTube allerdings ist dann wieder eine Urheberrechtsverletzung, da der Urheber allein entscheidet, wann und wo das Video öffentlich zugänglich gemacht werden soll.

Insgesamt ist es also mehr als schwierig zu sagen, ob ein Video bei YouTube rechtswidrig hergestellt oder zur Verfügung gestellt wurde. Es dürfte für einen YouTube-User in keinem Fall offensichtlich sein, wie ein Video entstanden ist.

Einzelne Vervielfältigungen
§ 53 UrhG spricht ausdrücklich von Vervielfältigungen. Was darunter zu verstehen ist, ist wie vieles in diesem Bereich noch nicht abschließend geklärt. Der BGH jedenfalls sprach in seinem Urteil vom 14.04.1978 (Az.: I ZR 111/76) von einer Maximalanzahl von sieben Kopien. Dies ist im Rahmen der Konvertierung von YouTube-Videos zu MP3-Dateien letztlich sowieso kein echtes Problem, da bei diesem Vorgang die Datei nur einmal auf Ihrem Rechner gespeichert, also nur eine Kopie erstellt wird.

Fazit

Anders als bei Filesharing-Fällen ist mir noch kein einziger Fall bekannt, in welchem jemand wegen verbotener Vervielfältigung eine Abmahnung erhalten hätte, weil er ein YouTube-Video in ein MP3 konvertiert und auf dem eigenen Rechner gespeichert hat. Dementsprechend gibt es hierzu auch keinerlei Rechtsprechung.

Wenn Sie allerdings wirklich vollkommen sicher gehen wollen, auf der sicheren Seite zu sein, dann sollten Sie sich nur solche Dateien „ziehen“ die Sie aus den so genannten „Channels“ der entsprechenden Künstler oder Urheber haben. Denn diese nutzen YouTube ja in immer größerem Umfang um Ihre Werke bekannt zu machen. In solchen Fällen können Sie aber zweifelsohne davon ausgehen, dass die Datei sowohl rechtmäßig erstellt, als auch rechtmäßig bei YouTube hochgeladen wurde. Und in solchen Fällen, wie wir gerade gesehen haben, ist das Erstellen einer Privatkopie ohne Zweifel erlaubt.