Über die Problematik der Veröffentlichung von Videos auf Youtube hatten wir bereits hingewiesen. Am vergangenen Freitag verurteilte das Landgericht Hamburg die Videoplattform dazu, drei Songs der englischen Sängerin Sarah Brightmann nicht mehr zugänglich zu machen.

Außerdem muss Youtube Auskunft darüber erteilen, wie oft die entsprechenden Videos aufgerufen wurden, um einen entsprechenden Schadensersatz berechnen zu können. Den sich aus § 97 UrhG ergebenden Schadensersatzanspruch begründeten die Hamburger Richter damit, dass Youtube die entsprechenden Inhalte zu eigen gemacht hätten. Daraus folge, so das Gericht, eine erhöhte Prüfungspflicht der Plattform, hinsichtlich der Rechte an den eingestellten Videos. Eine entsprechende Einwilligung der Rechteinhaber zur Veröffentlichung der Videos hätte aber nicht vorgelegen.

Ob diese Begründung Bestand haben kann, bleibt abzuwarten. Google hat angekündigt, in die Berufung zu gehen. Das Urteil verstieße gegen europarechtliche Regelungen. Und in der Tat legt die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) fest, dass eine Haftung des Providers nur dann in Betracht kommt, wenn er nach einer positiven Kenntnis der Rechtsverletzung nicht gehandelt und die Inhalte entfernt hat. Ganz konkret heißt es in der Richtline:

Um eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Information besteht, unverzüglich tätig werden, sobald ihm rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewusst werden, um die betreffende Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Im Zusammenhang mit der Entfernung oder der Sperrung des Zugangs hat er den Grundsatz der freien Meinungsäusserung und die hierzu auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Verfahren zu beachten. Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung von Informationen oder der Sperrung des Zugangs unverzüglich zu erfüllen sind.

Und auch im deutschen Recht gibt es eine ähnliche Vorschrift. § 7 TMG (Telemediengesetz) sagt eindeutig:

Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Auch danach hätte die Google-Tochter erst tätig werden müssen, nachdem sie auf die Rechteverletzung aufmerksam gemacht wurde.

Das sah das Gericht offensichtlich anders.

Auf die Urteilsbegründung darf man also gespannt sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden!