Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) & Ombudsstelle

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2. Juli 2023 sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, um Hinweisgeber*innen (sogenannte Whistleblower) vor Benachteiligung zu schützen. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufdeckung von Missständen in Unternehmen – etwa Korruption, Datenschutzverstöße oder Verstöße gegen Umwelt- oder Arbeitsrecht – zu erleichtern und die meldenden Personen rechtlich zu schützen.

Ein effektives Hinweisgebersystem schützt nicht nur Hinweisgeber – es schützt auch Ihr Unternehmen.

Mein Leistungsangebot im Bereich Hinweisgeberschutz

Als ausgebildete Ombudsfrau und Juristin mit Spezialisierung im IT- und Datenschutzrecht biete ich Unternehmen eine rechtssichere und vertrauenswürdige Lösung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben – diskret, effizient und unabhängig.

Meine Leistungen im Überblick:

  • Einrichtung und Betreuung einer externen Ombudsstelle zur Entgegennahme von Hinweisen gemäß § 14 HinSchG
  • Vertrauliche Kommunikation mit Hinweisgeber*innen über geschützte Kanäle
  • Prüfung der Hinweise auf Stichhaltigkeit und rechtliche Relevanz
  • Koordination mit internen Ansprechpartnern zur weiteren Bearbeitung – unter Wahrung der Anonymität und der gesetzlichen Vorgaben
  • Dokumentation und Berichtsmanagement gemäß HinSchG
  • Beratung zur internen Organisation & Umsetzung des Hinweisgeberschutzes, z. B. in Form von Richtlinien, Schulungen oder Prozessen

Ihre Vorteile bei der Auslagerung an eine Ombudsstelle

  • Vertrauen und Neutralität: Als externe, unabhängige Anlaufstelle erhöhe ich die Hemmschwelle für Hinweise nicht – ich senke sie.
  • Rechtssicherheit: Sie erfüllen Ihre gesetzlichen Pflichten vollständig und fristgerecht.
  • Entlastung interner Ressourcen: Keine zusätzliche Belastung für HR, Compliance oder Datenschutz.
  • Professioneller Umgang mit sensiblen Sachverhalten: Als Ombudsfrau bringe ich rechtliche, kommunikative und psychologische Kompetenz ein – auch bei schwierigen Konstellationen.

Für wen ist das relevant?

Das HinSchG betrifft alle Unternehmen mit:

  • mehr als 50 Beschäftigten (Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle)
  • mehr als 250 Beschäftigten (Pflicht schon seit Mitte 2023)
  • besonders regulierten Bereichen (z. B. Finanzdienstleister, IT-Sicherheit, öffentliche Stellen)

Sie benötigen eine externe Meldestelle oder rechtliche Unterstützung bei der Einführung eines Hinweisgebersystems? Ich unterstütze Sie gerne als Ombudsstelle – kompetent, neutral und gesetzeskonform.