Steuer-Coaching fällt nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Az. 1 U 41/24) hat entschieden, dass ein Steuer-Coaching-Programm nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt und somit kein Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG besteht.

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Coachings, digitale Bildungsplattformen und Unternehmer, die in diesem Bereich tätig sind. Es klärt, wann ein Online-Coaching als klassischer Fernunterricht gilt und wann es nicht unter die strengen Vorschriften des FernUSG fällt.

Hintergrund des Falls: Widerruf eines Coaching-Programms

Ein Unternehmen hatte ein kostenpflichtiges Steuer-Coaching-Programm gebucht, das online in Form von Live-Webinaren, Q&A-Sitzungen und digitalen Kursmodulen angeboten wurde.

  • Der Anbieter forderte die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 11.894,43 Euro, nachdem das Unternehmen sich weigerte, die Zahlung zu leisten.
  • Die Beklagte argumentierte, dass das Programm als Fernunterricht zu werten sei und mangels Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.
  • Zudem sei das Coaching aufgrund des Widerrufsrechts nach § 4 FernUSG fristgerecht gekündigt worden.

Das Landgericht Dessau-Roßlau wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Anbieter Berufung einlegte.

Entscheidung des OLG: Kein Fernunterricht nach FernUSG

Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und entschied zugunsten des Coaching-Anbieters.

Steuer-Coaching ist kein klassischer Fernunterricht

Das Gericht stellte klar, dass nicht jede Form von digitaler Wissensvermittlung automatisch als Fernunterricht gilt. Laut § 1 Abs. 1 FernUSG müssen für eine Einstufung als Fernunterricht folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten
  2. Räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem
  3. Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter

Während die ersten beiden Punkte im Steuer-Coaching erfüllt waren, fehlte es an einer klassischen Lernerfolgskontrolle, die für eine Einordnung als Fernunterricht erforderlich wäre.

Keine Lernerfolgskontrolle im Steuer-Coaching

  • Das Programm bot Live-Webinare und Q&A-Sitzungen, in denen Teilnehmer Fragen stellen konnten.
  • Die Freischaltung der Module erfolgte im 14-tägigen Rhythmus, war aber nicht an eine bestandene Prüfung oder Lernkontrolle gebunden.
  • Eine klassische Überprüfung des Lernfortschritts durch den Anbieter war nicht vorgesehen.

Das Gericht argumentierte, dass eine reine Fragemöglichkeit keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG darstellt, da die Teilnehmer keinerlei Prüfungen oder Überwachung unterliegen.

  • Kein Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG: Da das Programm nicht als Fernunterricht gewertet wurde, bestand für das Unternehmen kein Widerrufsrecht nach dem FernUSG.
  • Mehr Rechtssicherheit für Online-Coaching-Anbieter: Anbieter von digitalen Coaching-Programmen können sich auf dieses Urteil berufen, wenn Kunden versuchen, Verträge auf Basis des FernUSG zu widerrufen.
  • Vertragsdurchsetzung bei Coaching-Programmen: Unternehmen, die Online-Coachings anbieten, sollten ihre Vertragsgestaltung klar definieren und sicherstellen, dass ihre Programme keine klassischen Lernerfolgskontrollen enthalten, um nicht unter das FernUSG zu fallen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmer und Kunden?

  • Für Coaching-Anbieter:
    • Klare Abgrenzung von klassischem Fernunterricht notwendig.
    • Lernkontrollen vermeiden, um nicht unter das FernUSG zu fallen.
    • Vertragliche Gestaltung entsprechend anpassen, um Missbrauch durch unrechtmäßige Widerrufe zu vermeiden.
  • Für Kunden und Teilnehmer von Online-Coachings:
    • Nicht jedes Online-Programm ist automatisch widerrufbar.
    • FernUSG-Widerrufsrecht greift nicht, wenn keine klassische Lernkontrolle existiert.
    • Vertrag genau prüfen, bevor eine Buchung abgeschlossen wird.

Fazit: Rechtssicherheit für digitale Coaching-Angebote

Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt stellt klar, dass digitale Coaching-Programme nicht automatisch als Fernunterricht gelten. Unternehmen in der Online-Bildungsbranche sollten ihre Programme und Vertragsbedingungen genau definieren, um sich vor ungerechtfertigten Widerrufen und Rückforderungen zu schützen.

Falls Unsicherheiten bestehen, welche gesetzlichen Regelungen für Online-Coachings gelten und wie Verträge rechtssicher gestaltet werden können, stehen wir gern beratend zur Seite.

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