Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 W 12/24 e) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber keinen generellen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten hat, wenn negative Bewertungen auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform veröffentlicht werden.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das über 13 kritische Bewertungen erhalten hatte und daraufhin die Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten der Verfasser verlangte. Das Gericht lehnte diesen Anspruch mit Verweis auf den Schutz der Meinungsfreiheit und den Datenschutz nach TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ab.
Was bedeutet dieses Urteil für Unternehmen, Bewertungsplattformen und Nutzer?
Hintergrund des Falls: Arbeitgeber klagt gegen anonyme Bewertungen
Ein mittelständisches Unternehmen aus dem Großhandel erhielt zwischen Dezember 2022 und Februar 2024 insgesamt 13 kritische Bewertungen auf einer bekannten Arbeitgeberbewertungsplattform.
- Die Bewertungen reichten von „Unvorstellbare Zustände“ bis „Katastrophe dieser Laden“.
- Einige Nutzer warfen dem Unternehmen Repressionen und unprofessionelle Führung vor.
- Der Arbeitgeber forderte daraufhin vom Plattformbetreiber die Herausgabe von Nutzer-Daten (Name, E-Mail, Telefonnummer, IP-Adresse).
Das Unternehmen argumentierte, dass die negativen Bewertungen seine Reputation beschädigen und möglicherweise eine koordinierte Kampagne gegen die Firma darstellen.
Gerichtliche Entscheidung: Kein genereller Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten
Das OLG Bamberg wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
1. Meinungsfreiheit überwiegt Unternehmensinteressen
Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeberbewertungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
✅ Selbst deutliche Kritik wie „unprofessionell – nicht zu empfehlen“ oder „sehr viele Baustellen, die dringend beseitigt werden müssen“ bleibt zulässig.
✅ Grenzen der Meinungsfreiheit sind erst bei Schmähkritik oder falschen Tatsachenbehauptungen überschritten.
➡ Da keine der Bewertungen klar rechtswidrig war, bestand kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten.
2. Kein Verstoß gegen Strafgesetze (§§ 185–187 StGB)
Das Unternehmen argumentierte, dass einige Bewertungen den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen.
Das Gericht verneinte dies mit folgenden Begründungen:
❌ Aussagen wie „die unfähige Führungsriege austauschen“ oder „es wird viel erzählt und gelogen“ seien Zulässige Werturteile.
❌ Begriffe wie „Schmutz“ oder „Katastrophe“ seien zwar scharf formuliert, aber kein Rechtsverstoß.
❌ Eine Kollektivbeleidigung, die gegen die gesamte Belegschaft gerichtet wäre, sei nicht erkennbar.
➡ Da keine strafrechtlich relevanten Aussagen vorlagen, bestand auch hier kein Anspruch auf Auskunft.
3. Kein genereller Auskunftsanspruch nach TDDDG § 21 Abs. 2
Nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) können Unternehmen nur dann Nutzerdaten erhalten, wenn eine rechtswidrige Verletzung absolut geschützter Rechte vorliegt.
Da:
- keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nachweisbar war,
- keine nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen vorlagen,
- und die Äußerungen nicht als strafbar eingestuft wurden,
hatte das Unternehmen keinen Anspruch auf die Herausgabe der Nutzer-Daten.
Auswirkungen des Urteils auf Unternehmen und Bewertungsplattformen
Für Unternehmen:
- Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass negative Bewertungen nicht automatisch rechtswidrig sind.
- Eine Löschung oder Herausgabe von Nutzerdaten kann nur in Ausnahmefällen erwirkt werden.
- Unternehmen sollten auf professionelles Reputationsmanagement setzen, anstatt juristisch gegen Nutzer vorzugehen.
Für Bewertungsplattformen:
- Betreiber müssen keine Nutzerdaten herausgeben, solange keine klar rechtswidrigen Inhalte vorliegen.
- Plattformen sollten aber Löschanfragen sorgfältig prüfen, um strafbare Inhalte zu entfernen.
Für Nutzer
- Arbeitnehmer können weiterhin anonyme Bewertungen abgeben, solange sie sich im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegen.
- Wer bewusst falsche Tatsachen behauptet, kann jedoch für Schäden haftbar gemacht werden.
Fazit: Meinungsfreiheit schützt anonyme Bewertungen
Das Urteil des OLG Bamberg stärkt die Meinungsfreiheit auf Bewertungsplattformen und schränkt die Möglichkeiten von Unternehmen ein, gegen negative Bewertungen vorzugehen.
Ein genereller Anspruch auf die Herausgabe von Nutzerdaten besteht nur dann, wenn eine Bewertung nachweislich strafrechtlich relevant oder offensichtlich falsch ist. Unternehmen sollten daher rechtliche Schritte gut abwägen und stattdessen auf offene Kommunikation und professionelles Reputationsmanagement setzen.
Falls Unternehmen oder Plattformbetreiber Unterstützung bei der rechtssicheren Handhabung von Bewertungen oder Datenschutzanfragen benötigen, stehen wir gern beratend zur Seite.