BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung bei Neuwagenkauf im Fernabsatz

Am 25. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss (VIII ZR 143/24) wichtige Klarstellungen zur Widerrufsbelehrung bei Neuwagenkaufverträgen im Fernabsatz getroffen. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine fehlende Telefonnummer in der Belehrung die Widerrufsfrist verlängert. Die Entscheidung stärkt die Rechtsklarheit für Unternehmer und Verbraucher, indem sie die Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung konkretisiert.

Hintergrund des Falls

Der Fall betrifft einen Verbraucher, der am 18. Februar 2022 online einen Neuwagen gekauft hatte. Die Verkäuferin, ein Autohändler, nutzte eine eigene Widerrufsbelehrung anstelle der Musterbelehrung. Diese enthielt die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, jedoch keine Telefonnummer. Der Verbraucher erhielt das Fahrzeug am 23. August 2022 und erklärte erst am 20. Juni 2023 per E-Mail seinen Widerruf.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Der Verbraucher argumentierte, dass die fehlende Telefonnummer die Widerrufsfrist von 14 Tagen verlängert habe, sodass er seinen Widerruf auch zehn Monate später noch erklären könne. Der BGH musste klären, ob eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung tatsächlich zur Verlängerung der Widerrufsfrist führt.

Kernaussagen des Urteils

Der BGH hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen und entschieden, dass eine fehlende Telefonnummer die Widerrufsfrist nicht beeinflusst, wenn der Unternehmer die Nummer an anderer Stelle – etwa auf seiner Webseite – leicht zugänglich macht. Die wichtigsten Punkte des Urteils:

  1. Keine Pflicht zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung: 
Laut Art. 246a § 1 EGBGB und der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) muss ein Unternehmer zwar Kontaktmöglichkeiten angeben, aber nicht zwingend eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufnehmen, wenn diese bereits auf der Webseite oder im Impressum leicht zugänglich ist.
  2. Keine Verlängerung der Widerrufsfrist: 
Eine fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung kann nach § 356 Abs. 3 BGB dazu führen, dass die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage verlängert wird. Der BGH entschied jedoch, dass dies hier nicht zutrifft, da die Verbraucherrechte durch die zugängliche Telefonnummer nicht beeinträchtigt wurden.
  3. Schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeit gewährleistet
: Der BGH betonte, dass es für Verbraucher ausreichend ist, wenn sie den Unternehmer über die angegebenen Kommunikationswege – in diesem Fall E-Mail und Postanschrift – schnell erreichen können. Eine Telefonnummer muss nicht zwingend in der Belehrung stehen, solange sie leicht auffindbar ist.
  4. Keine unionsrechtliche Vorlage erforderlich
: Der BGH hielt die Rechtslage für eindeutig („acte clair“), sodass keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) notwendig war.

Folgen für Unternehmen und Verbraucher

Das Urteil hat klare Auswirkungen für Online-Autohändler, Verbraucher und E-Commerce-Anbieter:

  • Für Unternehmen
: Autohändler und Online-Händler sollten sicherstellen, dass ihre Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine fehlende Telefonnummer allein führt nicht zu einer unwirksamen Belehrung, wenn sie auf anderen Wegen (etwa im Impressum) leicht zugänglich ist.
  • Für Verbraucher
: Käufer sollten sich bewusst sein, dass eine fehlende Telefonnummer die Widerrufsfrist nicht automatisch verlängert. Wer einen Widerruf erklären will, sollte dies innerhalb der 14-tägigen Frist nach Erhalt des Fahrzeugs tun.
  • Für den Online-Handel allgemein
: Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für alle Händler, die im Fernabsatz tätig sind. Solange die vorgeschriebenen Kontaktmöglichkeiten gegeben sind, besteht keine Notwendigkeit, über das gesetzlich Erforderliche hinaus zusätzliche Kommunikationswege in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.

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