Kündigungsbutton muss sofort erkennbar sein – OLG München stärkt Verbraucherrechte

Das Oberlandesgericht München hat entschieden: Die Kündigungsschaltfläche für Online-Verträge muss für Verbraucher leicht zugänglich und unmittelbar auffindbar sein. Das Urteil betrifft einen der bekanntesten Pay-TV-Anbieter Deutschlands und hat Signalwirkung für viele digitale Dienstleister.

Hintergrund des Falls

Auslöser des Verfahrens war eine Klage eines Verbraucherverbands gegen den Betreiber der Website sky.de. Nutzer konnten über die Seite Verträge für Pay-TV-Dienste abschließen – allerdings war der Kündigungsbutton versteckt. Erst durch Klick auf „Weitere Links einblenden“ erschien die Kündigungsmöglichkeit, gut versteckt zwischen 58 anderen Links am unteren Bildschirmrand.

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB, der fordert, dass Kündigungsschaltflächen ständig verfügbar sowie „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen.

Das Urteil des OLG München

Das Oberlandesgericht bestätigte in großen Teilen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I. Es stellte klar:

  • Die Kündigungsschaltfläche war nicht unmittelbar zugänglich.
  • Die Positionierung hinter einer allgemeinen Schaltfläche („Weitere Links einblenden“) ist irreführend.
  • Die Einordnung in eine Liste mit Dutzenden irrelevanten Links macht sie für den Verbraucher schwer auffindbar.

Lediglich die Kritik an der Lesbarkeit der Schaltfläche wurde zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass die Schriftgröße und der Kontrast der Schaltfläche „Kündigen“ den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Bedeutung für Anbieter digitaler Dienste

Mit diesem Urteil stellt das OLG München unmissverständlich klar: Die Pflicht zur einfachen Kündigungsmöglichkeit im elektronischen Geschäftsverkehr ist ernst zu nehmen. Anbieter dürfen die Kündigungsfunktion weder verstecken noch in einer Vielzahl irrelevanter Links untergehen lassen.

Die gesetzliche Regelung (§ 312k BGB) soll verhindern, dass Kunden durch eine erschwerte Auffindbarkeit von der Vertragsbeendigung abgehalten werden. Damit wird die Balance zwischen unternehmerischer Gestaltungsfreiheit und Verbraucherschutz zugunsten der Nutzer gewichtet.

Unser Fazit

Wer digitale Verträge anbietet, muss nicht nur auf eine ansprechende Abschlussstrecke achten, sondern auch auf eine faire Kündigungsmöglichkeit. Anbieter, die ihre Kündigungsbuttons verstecken oder unzugänglich machen, riskieren nicht nur Abmahnungen, sondern auch empfindliche gerichtliche Konsequenzen.

Gern beraten wir Sie individuell zu einer rechtssicheren Gestaltung Ihrer Online-Vertragsprozesse – sowohl bei Vertragsschluss als auch bei der Kündigung.

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