Grenzen der Auskunft bei Online-Bewertungen – OLG Bamberg weist Antrag auf Nutzerdaten zurück

Negative Online-Bewertungen sind für viele Unternehmen ein Ärgernis – insbesondere dann, wenn die Kritik unsachlich, beleidigend oder gar rufschädigend erscheint. Was viele nicht wissen: Der rechtliche Spielraum, solche Bewertungen rechtlich anzugreifen und Informationen über die Verfasser zu erlangen, ist begrenzt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (Beschluss vom 16.06.2025 – 6 W 6/25 e), die insbesondere für Unternehmen mit Online-Reputation von großer Relevanz ist.

Der Fall: Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?

Im Dezember 2024 veröffentlichte ein ehemaliger Mitarbeiter auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform eine äußerst negative Bewertung über seinen früheren Arbeitgeber. Unter der Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ wurde in mehreren Kategorien nur ein Stern vergeben – die schlechteste Bewertung. Im Bewertungstext fiel unter anderem der Vorwurf, das Unternehmen verschleiere absichtlich Umsätze.

Das betroffene Unternehmen sah sich durch diese Äußerungen in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Man argumentierte, die Grenze zur strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sei überschritten – der Bewerter wolle gezielt das Unternehmen und seine Mitarbeiter herabsetzen. Zudem sei von Schmähkritik auszugehen. Daraufhin beantragte das Unternehmen die Herausgabe personenbezogener Daten (Name, Adresse, E-Mail, IP-Adresse) des Bewerters bei der Bewertungsplattform – gestützt auf § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (ehemals § 21 TTDSG).

Das Urteil: Kein Auskunftsanspruch – Meinungsfreiheit hat Vorrang

Das Landgericht Aschaffenburg und in der Folge das OLG Bamberg wiesen den Antrag vollständig zurück. Die Begründung ist deutlich: Bei der beanstandeten Bewertung handelt es sich um eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung, die zwar pointiert und überspitzt formuliert ist, jedoch keine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik darstellt. Eine Schmähung liegt laut Gericht nur dann vor, wenn jede sachliche Auseinandersetzung fehlt und einzig die Herabwürdigung im Vordergrund steht – das war hier nicht der Fall.

Vielmehr führte das Gericht aus, dass der Bewerter anhand konkreter Punkte – etwa angeblich manipulierte Umsätze – seine subjektive Meinung äußerte. Auch die Verwendung satirischer Zuspitzung sei in diesem Kontext zulässig. Für den Leser sei erkennbar, dass es sich um eine persönliche Einschätzung handelt, nicht um Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne.

Zudem verneinte das Gericht die Verletzteneigenschaft des Unternehmens. Die Kritik richte sich nicht gegen das Unternehmen als solches, sondern gegen einzelne Mitarbeiter – die aber weder namentlich noch konkret identifizierbar seien. Auch die Berufung auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts griff nicht durch, da dieses Recht in einer solchen Konstellation regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktrete.

Technische Grenzen: IP-Adressen sind keine Bestandsdaten

Ein weiterer wichtiger Punkt: Selbst wenn ein Auskunftsanspruch nach dem TDDDG bestanden hätte, hätte dieser sich ausschließlich auf sogenannte „Bestandsdaten“ wie Name oder E-Mail-Adresse bezogen. IP-Adressen zählen jedoch zu den „Nutzungsdaten“ – und deren Herausgabe ist nach dem TDDDG ausdrücklich nicht vorgesehen. Dies stellt eine zusätzliche Hürde für Unternehmen dar, die gegen anonyme oder pseudonyme Bewertungen vorgehen möchten.

Fazit: Meinungsfreiheit schützt selbst überspitzte Kritik

Das Urteil des OLG Bamberg macht deutlich, dass die Meinungsfreiheit bei Online-Bewertungen einen hohen Stellenwert genießt – selbst wenn die Kritik überspitzt, pointiert oder subjektiv negativ formuliert ist. Unternehmen müssen lernen, mit kritischen Stimmen umzugehen und können nicht automatisch auf eine Offenlegung von Nutzerdaten hoffen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass es rechtlich enge Grenzen gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch überhaupt durchsetzbar ist. Besonders relevant sind dabei:

  • Die Bewertung muss strafrechtsrelevante Inhalte enthalten (z. B. üble Nachrede, Beleidigung, Verleumdung).
  • Es muss eine Verletzung eigener Rechte (nicht nur der von Mitarbeitern) vorliegen.
  • Es dürfen nur Bestandsdaten, nicht aber Nutzungsdaten wie IP-Adressen verlangt werden.

Unser Tipp: Rechtzeitig beraten lassen

Für Unternehmen, die ihre Reputation im Netz schützen möchten, ist es essenziell, sich rechtzeitig mit den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen des Online-Reputationsschutzes vertraut zu machen. Nicht jede negative Bewertung ist unzulässig – doch in bestimmten Fällen können rechtliche Schritte durchaus Erfolg haben. Wir beraten Sie gern bei der Einschätzung und Durchsetzung Ihrer Rechte.

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