Kündigung per Einwurf-Einschreiben – kein sicherer Zugangsnachweis!

Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 68/24 vom 28. März 2025) sorgt für Klarheit: Wer glaubt, mit einem Einwurf-Einschreiben zuverlässig den Zugang einer Kündigung nachweisen zu können, irrt möglicherweise gewaltig.

Was war passiert?

Eine Arbeitnehmerin hatte sich gegen eine Kündigung gewehrt, die sie laut Aussage der Arbeitgeberin am 28. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben erhalten haben soll. Die Arbeitgeberin behauptete, das Schreiben sei am 26. Juli verschickt und zwei Tage später zugestellt worden – inklusive Sendungsnummer und Online-Nachverfolgung. Die Arbeitnehmerin jedoch bestritt den Zugang des Schreibens.

In den Vorinstanzen wurde dieser Streit bereits verhandelt. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht der Klägerin recht. Nun hat das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil bestätigt – mit weitreichender Bedeutung für den Nachweis von Kündigungen.

Warum das Einwurf-Einschreiben hier nicht ausreichte

Das Gericht stellte klar: Ein Einwurf-Einschreiben allein reicht Das Gericht stellte klar: Ein Einwurf-Einschreiben allein reicht nicht aus, um den Zugang eines Kündigungsschreibens rechtssicher zu belegen – zumindest nicht ohne zusätzliche Nachweise. aus, um den Zugang eines Kündigungsschreibens rechtssicher zu belegen – zumindest nicht ohne zusätzliche Nachweise.

Die Beklagte hatte keinen Auslieferungsbeleg, keine konkrete Zustellzeit, keinen Zustellernamen und keine Informationen zur tatsächlichen Einwurfadresse vorgelegt. Das Online-Tracking der Deutschen Post mit Vermerk „Zugestellt am 28.07.2022“ wurde vom Gericht nicht als ausreichender Beweis anerkannt.

Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Beklagte keinen Beleg aus dem Zustellverfahren nach dem sogenannten „Peel-off-Label“-Prinzip vorlegen konnte – also kein Dokument mit Unterschrift des Zustellers zum Einwurfzeitpunkt.

Anscheinsbeweis? Nicht in diesem Fall

Ein Anscheinsbeweis, der bei typischen Geschehensabläufen helfen kann, wurde hier nicht anerkannt. Der Sendungsverlauf allein sei nicht geeignet, mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auf einen tatsächlichen Zugang beim Empfänger zu schließen – insbesondere, wenn kein Auslieferungsbeleg vorliegt und die Zustellung weder personalisiert noch verifiziert nachvollzogen werden kann.

Fazit: Wer kündigt, muss den Zugang beweisen – und zwar richtig

Das Urteil zeigt deutlich, dass bei einer Kündigung nicht nur die Absendung, sondern der tatsächliche Zugang beim Empfänger beweisbar sein muss. Arbeitgeber sollten daher beim Versand wichtiger Schreiben – insbesondere von Kündigungen – entweder auf persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Zustellung per Gerichtsvollzieher setzen. Alternativ kann ein Botenbericht mit Zeugenaussage verlässlicher sein als der vermeintlich „sichere“ Weg des Einwurf-Einschreibens.

🧾 Unser Tipp aus der Praxis

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte im Zweifelsfall rechtzeitig rechtlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um Kündigung, Arbeitsrecht und Zustellnachweise gern beratend zur Seite.

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