Vorschlagslisten für Schöffen: Dürfen sie veröffentlicht werden?

Die Erstellung von Vorschlagslisten für das Schöffenamt ist eine zentrale Aufgabe der Kommunen. Diese Listen enthalten personenbezogene Daten potenzieller Schöffen und sind Grundlage für die Besetzung von Schöffenämtern an Amtsgerichten. Doch die Veröffentlichung solcher Listen im Internet stellt einen erheblichen Datenschutzverstoß dar und ist rechtlich unzulässig.

Rechtliche Grundlagen: Was regelt § 36 GVG?

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelten für die Erstellung und Veröffentlichung von Vorschlagslisten klare Regeln:

  • Auslage vor Ort: Die Listen dürfen ausschließlich „in der Gemeinde“ und für eine Dauer von einer Woche ausgelegt werden.
  • Erlaubte Inhalte: Die Listen dürfen folgende Angaben enthalten:
    • Familienname,
    • Vorname,
    • Geburtsname (falls abweichend), Geburtsjahr,
    • Wohnort (einschließlich Postleitzahl),
    • Beruf,
    • bei häufig vorkommenden Namen: Stadt- oder Ortsteil
  • Verbot zusätzlicher Daten: Informationen wie vollständige Adressen oder Geburtsdaten sind nicht zulässig.

Eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere ohne zeitliche Begrenzung, ist durch diese Vorgaben nicht gedeckt.

Datenschutzverstöße bei Internetveröffentlichungen

In der Praxis kam es in der Vergangenheit zu gravierenden Datenschutzverstößen:

  • Unrechtmäßige Veröffentlichung: Einige Kommunen stellten Vorschlagslisten ins Ratsinformationssystem, wo sie öffentlich zugänglich waren.
  • Zusätzliche Angaben: Teilweise enthielten die Listen unzulässige Daten wie vollständige Adressen und Geburtsdaten.

Solche Veröffentlichungen verletzen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht.

Was also tun?

Um Datenschutzverstöße zu vermeiden, sollten Kommunen folgende Maßnahmen umsetzen:

  1. Einhaltung der Auslegepflicht: Die Vorschlagslisten dürfen ausschließlich vor Ort und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer ausgelegt werden.
  2. Prüfung der Inhalte: Es dürfen nur die in § 36 GVG festgelegten Daten enthalten sein. Unnötige oder unzulässige Angaben sind zu entfernen.
  3. Keine Internetveröffentlichung: Ratsinformationssysteme sind nicht der geeignete Ort für die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Schöffen.

Fazit: Datenschutz vor Transparenz

Die Vorschriften des § 36 GVG sorgen dafür, dass das Schöffenamt transparent, aber datenschutzkonform organisiert wird. Eine Veröffentlichung im Internet ist weder erforderlich noch rechtlich zulässig. Kommunen sollten die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig einhalten, um den Schutz der persönlichen Daten der Betroffenen zu gewährleisten.

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