BGH bestätigt: Gesellschafter dürfen Namen und Beteiligungen ihrer Mitgesellschafter einsehen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. II ZB 18/23) klargestellt, dass ein Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter hat – selbst wenn das Ziel dieser Auskunft unter anderem der Erwerb weiterer Anteile ist. Weder gesellschaftsvertragliche Regelungen noch die DSGVO stehen diesem Anspruch entgegen.

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